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Franchise
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Franchising.
Handelsbetriebslehre
1. Begriff: System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein Franchise-Geber (Hersteller) sucht Franchise-Nehmer (Händler), die als selbstständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten. Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt.
2. Franchise-Geber: a) Vorteile: Schnelle räumliche Expansion mit vergleichsweise geringem Aufwand mit selbstständig initiativ werdenden Unternehmern, die jedoch im Rahmen des Franchise-Vertrages gebunden sind. Verlagerung großer Teile des unternehmerischen Risikos (etwa Fixkostenaufbau, Konkursrisiko, Haftung für Fremdkapital) auf Franchise-Nehmer.
b) Aufgaben: Entwurf und Ausbau des Marketingkonzepts, Warenauswahl, Kalkulationsvorschläge, überregionale Werbung unter einheitlichem Zeichen, Beteiligung an der regionalen Werbung, Bereitstellung von Dekorationsmaterial und Messediensten, Personalschulung, Verkaufsberatung, meist mit Gebietsschutz für den Franchise-Nehmer sowie gegebenenfalls Anschubfinanzierung.
3. Franchise-Nehmer: a) Vorteile: Teilhabe am Know-how und am Image des Franchise-Gebers; begrenztes Geschäftsrisiko infolge Übernahme einer bewährten Konzeption; Aufgabenentlastung bei vielen Entscheidungen der Sortiments-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik, bei Weiterbildung und Betriebsführung sowie bei der Beschaffung von Ressourcen (Güter, Kapital, Personal).
b) Aufgaben: Abnahme von Mindestmengen, Sortimentsbeschränkung hinsichtlich Konkurrenzprodukten, Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus, Unterstützung der überregionalen Werbung durch eigene Aktionen.
4. Verbreitung: Franchise-Systeme gibt es im Automobilhandel, in der Getränkebranche, in der Distribution von Mineralölprodukten, bei Baumärkten und Schnellgaststätten. Bekannte Franchisesysteme sind McDonald´s, Burger King, Nordsee, Eismann, Holiday Inn, Hilton, Goodyear, Sixt, Hertz, Ihr Platz und OBI.
Versicherungswesen
1. Begriff: Selbstbehalt, d.h. eigene Gefahrtragung des Versicherungsnehmers.
2. Merkmale: Eine Franchise kann entweder pro Schadenfall oder pro Deckungsperiode in einem festen Betrag oder mit einem prozentualen Anteil am Schaden ausgedrückt werden.
Wettbewerbsrecht
Im Rahmen von Franchise-Vereinbarungen wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Parteien zumeist stark beschränkt, bspw. im Hinblick auf Alleinbezugsverpflichtungen des Franchisenehmers oder Vorkehrungen zum Schutz der Rechte des Franchise-Gebers an gewerblichem oder geistigem Eigentum. Insofern diese Regelungen zur Sicherung der Durchführung des Franchise-Vertrages erforderlich sind (notwendige Nebenabrede), liegt in der Regel dennoch kein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 81 I EGV vor. Soweit die Bestimmungen zum Kartellverbot im Einzelfall überhaupt auf die Franchise-Vereinbarung anwendbar sind, ergeben sich die Freistellungsmöglichkeiten für Vertriebs-, Dienstleistungs- und Verbundgruppenfranchising aus der Vertikal-GVO und für Produktionsfranchising aus der GVO für Technologietransfer-Vereinbarungen (Know-how-Vereinbarungen).
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