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Muttergesellschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Obergesellschaft.
Begriff
Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft), die kapitalmäßig (aufgrund von Beteiligungen) oder sonst unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochtergesellschaft) ausüben kann, vgl. § 290 I 1 HGB. § 290 HGB wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geändert, u.a. durch Einführung der bloß faktischen Beherrschungsmöglichkeit nach Absatz 1. –- Es liegt eine Beherrschung stets vor (unwiderlegliche Vermutung), wenn die Fälle des § 290 II HGB gegeben sind, so z.B. wenn Stimmenrechtsmehrheit besteht (§ 290 II Nr. 1 HGB). Welches Maß der Einflußnahme für eine beherrschende Stellung erforderlich ist, lässt sich mitunter nur im Einzelfall bestimmen.
Vgl. auch Holdinggesellschaft, Konzern, internationale Mutter-Tochter-Beziehungen.
Steuerrecht
1. Im Zusammenhang mit der Konzernbesteuerung (Organschaft): Das Unternehmen, das Organträger (Obergesellschaft) des Organkreises ist.
2. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden:
(1) Doppelbesteuerungsabkommen: Meist eine Kapitalgesellschaft, die zu mind. 20 Prozent (oder 10 Prozent) an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
(2) Mutter-Tochter-Richtlinie: Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, die mit mind. 10 Prozent (vor 2005: 25 Prozent, danach allmähliche Senkung der Schwelle auf die heutigen 10 Prozent) an einer Tochterkapitalgesellschaft in einem anderen EU-Staat beteiligt ist.
(3) Gewerbesteuer: Ein Unternehmen (jeglicher Rechtsform), das an einer Kapitalgesellschaft zu mind. 15 Prozent (vor Erhebungszeitraum 2008: 10 Prozent) beteiligt ist.
(4) Körperschaftsteuer: Jede Körperschaft, die Dividenden empfängt, unabhängig von der Beteiligungsquote.
In allen genannten Fällen ist vorgesehen, dass es durch die Besteuerung der Dividenden bei der Muttergesellschaft nicht zu einer überhöhten Gesamtbelastung der von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Gewinne kommen darf; dies wird von Deutschland i.d.R. durch eine Befreiung dieser Dividenden bei der Muttergesellschaft (Schachtelprivileg) gesichert.
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