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Kartell
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1. Begriff: Gemäß Legaldefinition in § 1 GWB und Art. 81 I EGV Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Kartelle, die zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung führen, sind grundsätzlich verboten. Ob im Einzelfall eine Freistellung vom Kartellverbot vorliegt, ist nach § 2 GWB und Art. 81 III EGV zu beurteilen (Deutsches Kartellrecht, Europäisches Kartellrecht).
2. Arten:
(1) Frühstückskartell,
(2) Gentlemen's Agreement,
(3) abgestimmte Verhaltensweisen,
(4) Preiskartell,
(5) Quotenkartell,
(6) Syndikat,
(7) Normen- und Typenkartell,
(8) Angebots- und Kalkulationsschematakartell,
(9) Exportkartell,
(10) Konditionenkartell,
(11) Rabattkartell,
(12) Spezialisierungskartell, (13) Einkaufskartell.
3. Steuerliche Behandlung: Legale Kartelle unterliegen je nach Rechtsform der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, und zwar nach den allgemeinen Regeln.
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