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Lizenzvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Schriftzeichen, Halbleiterschutzrecht, Marke) die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlässt. Lizenzen können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden, sie sind dinglich wirkende Abspaltungen des dem Lizenzgeber vorbehaltenen Benutzungsrechts, ihre Überschreitung ist daher eine Verletzung des Schutzrechts und löst entsprechen Ansprüche des Rechtsinhabers aus. Art und Umfang der Lizenz richten sich nach den vertraglichen Abreden, die nach dem Zweckübertragungsgrundsatz auszulegen sind.
2. Arten der Lizenz: Einfache Lizenzverträge geben dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht, ohne den Lizenzgeber an eigener Verwertung oder an der Einräumung weiterer einfacher Lizenzvertrag zu hindern. Ausschließliche Lizenzverträge schließen den Rechtsinhaber regelmäßig von der eigenen Verwertung ebenso aus wie von der Vergabe weiterer Lizenzverträge. Der ausschließliche Lizenzvertrag hat im Gegensatz zum einfachen Lizenzvertrag ein eigenes Klagerecht zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Inhaber rechtmäßig erteilter Lizenzen genießen Sukzessionsschutz (§§ 15 III PatG, 30 IV MarkenG). Im Gegensatz zum Urheberrecht (Nutzungsrecht) hat der Inhaber eines ausschließlichen Lizenzvertrages grundsätzlich das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar, der ausschließliche Lizenzvertrag ist ohne nähere persönliche Bindung der Vertragspartner grundsätzlich vererblich und übertragbar, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine Betriebslizenz ist regelmäßig an den Betrieb gebunden und kann daher auch nur mit dem Betrieb (Betriebsteil), zu dem sie gehört, übertragen werden.
3. Inhalt: Lizenzverträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, unterliegen aber den Vorschriften des nationalen Kartellrechts, bes. den §§ 16–18 GWB, ferner ist das Kartellrecht des EG-Vertrages (Art. 85 f. EG-Vertrag) und das sekundäre Gemeinschaftsrecht der EU zu beachten. Die Pflichten der Vertragsparteien richten sich nach den im Einzelfall sehr unterschiedlichen Gestaltungen der Verträge. Der Lizenzgeber hat i.d.R. die Pflicht, das Schutzrecht aufrechtzuerhalten, nämlich die Jahresgebühren zu zahlen, Angriffe auf den Bestand abzuwehren, im Verhältnis zu einfachen Lizenznehmern auch Verletzungen zu verfolgen. Den Lizenznehmer trifft die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren, bei ausschließlichen Lizenzen regelmäßig die Pflicht zur Ausübung der Lizenz, ferner Pflichten zu gesonderter Buchführung und Rechnungslegung.
4. Leistungsstörungen und Gewährleistung: Es gelten die vertraglichen Abreden sowie das allgemeine bürgerliche Vertragsrecht, ergänzt um eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Rechtspacht (§§ 581, 535 ff. BGB). Der Lizenzgeber haftet für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit der lizenzierten Lehre nach Grundsätzen des Sachmängelhaftung, nicht auch für deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. Arbeiten zur Herbeiführung der Marktreife und die Möglichkeit sinnvoller wirtschaftlicher Verwertung liegen regelmäßig im Risikobereich des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber haftet aber für den Bestand des Schutzrechts z.Z. des Vertragsschlusses. Ist es noch nicht erteilt, hat er die Erteilung herbeizuführen; wird das Schutzrecht nicht erteilt, haftet er dem Lizenznehmer nach §§ 453, 437, 325 BGB. Gleiches gilt für eine eventuelle Abhängigkeit und Vorbenutzungsrechte (§§ 581 II, 536, 537, 437 BGB). Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, kann der Lizenznehmer die Zahlung der Lizenzgebühren verweigern, bis der Mangel behoben ist. Die Haftung des Lizenzgebers erfasst im Zweifel nicht den zukünftigen Bestand des Schutzrechts. Trotz rückwirkender Kraft von Nichtigkeitsentscheidungen bleibt der Lizenzvertrag daher grundsätzlich als Rechtsgrund für die wechselseitigen Leistungen während des Vollzugs bis zur Nichtigerklärung oder Löschung des Schutzrechts erhalten und wird nicht rückabgewickelt, der Lizenznehmer ist daher auch bis zur Nichtigerklärung oder Löschung des Schutzrechts zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet (vgl. für Markenlizenzverträge § 52 MarkenG). Bei Beendigung des Lizenzvertrages endet die Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers und das Nutzungsrecht fällt an den Schutzrechtsinhaber zurück.
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