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Prämie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Personalwirtschaft:

    Zusätzlich zum Zeitlohn gezahlte Prämie (Leistungsprämie) als Anerkennung besonderer betrieblicher Leistungen des Arbeitnehmers, z.B. für Verbesserungsvorschläge, Umsatzprämien für wenig gängige Güter. Prämien können für quantitative und qualitative Leistungen gewährt werden.

    Prämie ist Bestandteil des Arbeitsentgelts.

    Vgl. auch Prämienlohn.

    II. Marketing/Handelsbetriebslehre:

    Maßnahme der Verkaufsförderung. Beim Kauf eines bestimmten Produktes erhält der Konsument ein Geschenk oder die Berechtigung, ein anderes Erzeugnis zu einem wesentlich günstigeren Preis zu erwerben.

    Arten:
    (1) Das Präsent (Schlüsselanhänger, Trillerpfeife, Flaschenöffner etc.) ist Packungsbeilage (In-Pack Premium) oder an den Verpackungen befestigt (With-Pack Premium).


    (2) Die Zugabe zum eigentlichen Produkt besteht in einem wiederverwendbaren Behälter (Reusable Container), wie dies z.B. bei Senf, Marmelade, Kaffee oft der Fall ist.


    (3) Postzustellung der Prämie (Free-in-the-Mail Premium), nachdem der Konsument den Kauf des geförderten Produktes, z.B. durch Einsendung eines markierten Verpackungsteils, nachgewiesen hat.

    d) Der Konsument erhält bei dem Nachweis, dass er das geförderte Produkt tatsächlich gekauft hat, direkt vom Hersteller ein anderes Erzeugnis zu einem wesentlich günstigeren Preis als beim Kauf über den Einzelhandel (Self-Liquidation Premium).

    III. Versicherungswesen:

    Entgelt des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz. Zusammen mit der Prämie sind Versicherungsteuer und Nebengebühren zu entrichten. Die Prämie ist i.Allg. für ein Jahr bemessen und wird i.d.R. im Voraus bezahlt; bei Zahlung einer tariflichen Jahresprämie in unterjährigen Raten ist für den Zinsausfall und die Verwaltungskosten des Versicherten ein Zuschlag zu entrichten.

    Zu unterscheiden sind Erstprämie und Folgeprämie.

    Nicht rechtzeitige Zahlung der Erst- oder Einmalprämie führt zum Verlust des Versicherungsschutzes (§ 38 I VVG); der Versicherer kann den Vertrag kündigen (§ 38 I VVG). Bei Folgeprämienverzug (Mahnung erforderlich) hat der Versicherer ebenfalls ein Kündigungsrecht (§ 39 VVG).

    Vgl. auch Beitragsrückerstattung, Prämienstundung.

    IV. Bankwesen:

    Prämiengeschäft.

    V. Agrarpolitik:

    In der EU als Anreiz zur Unterstützung gewünschter Entwicklungen (z.B. Qualitäts-, Abschlachtungsprämien, Prämie für die Nichtvermarktung von Milch) angewandt. Mit der Agrarreform von 1992 erfolgte die Subventionierung der Landwirtschaft verstärkt über tier- bzw. flächengebundene Prämienzahlungen und seit 2003 stellen entkoppelte Betriebsprämien ein zentrales Instrument der EU-Agrarpolitik (Agrarpolitik) dar. Im Gegensatz zu faktorgebundenen Prämienzahlungen haben entkoppelte Betriebsprämien keine bzw. sehr geringe Effekte auf die innerbetriebliche Produktionsstruktur und implizieren somit eine höhere Allokationseffizienz. Aufgrund der geringen Produktionseffekte wurde die EU im Rahmen der WTO-Verhandlungen von den großen Agrarexporteuren aufgefordert, sämtliche Subventionszahlungen zu entkoppeln.

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