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Sachmängelhaftung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Kaufvertrag

    (§§ 434, 437–445 BGB): 1. Begriff: Sonderregeln, die nach Gefahrübergang die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen modifizieren und die Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Sie gelten neben den Rechten aus einer Garantie. Bei der S. haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang keinen Sachmangel aufweist.

    2. Formen: a) Vereinbarung: Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

    b) Öffentliche Äußerungen: Zur Beschaffenheit zählen auch grundsätzlich Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten kann.

    c) Subsidiäre Fälle: Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

    d) Montage: Ein Sachmangel liegt ferner vor,
    (1) wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder
    (2) wenn die Montageanleitung mangelhaft ist und die Sache deshalb nicht fehlerfrei montiert werden kann.

    3. Rechtsfolgen (§ 437 BGB): Bei einem Sachmangel stehen dem Käufer folgende Rechte zu: a) Nacherfüllung (Nachbesserungspflicht oder Nachlieferungspflicht nach Wahl des Käufers, je nach Stückkauf oder Gattungskauf).

    b) Rücktritt vom Vertrag, wenn zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde (Ablehnung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).

    c) Minderung des Kaufpreises statt Rücktritt.

    d) bei Verschulden (einfacher) Schadenersatz oder Schadenersatz statt der Leistung, wenn zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).

    e) Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt Leistung.

    4. Rechtsverlust: Der Käufer, der in Kenntnis des Mangels eine Sache annimmt, verliert seine Rechte (§ 442 I BGB).

    5. Ausschlussklauseln: Der vertragliche Ausschluss der S. ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder wenn er eine Beschaffenheitsgarantie (Garantie) übernommen hat (§ 444 BGB). Ebenso nichtig sind nach § 309 Nr. 8 BGB eine Reihe von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Ausschluss und Verweisung an Dritte, Beschränkung auf Nacherfüllung, Abwälzung der Kosten der Nacherfüllung auf Käufer).

    II. S. beim Werkvertrag:

    Nach der Schuldrechtsreform entsprechen sich die S. beim Kauf- und Werkvertrag weitgehend.

    1. Rechtsfolgen: Die Rechte des Bestellers bei einem Sachmangel sind (§ 634 BGB): a) Nacherfüllung (Nachbesserungspflicht oder Pflicht zur Herstellung eines neuen Werks nach Wahl des Unternehmers).

    b) Selbstvornahme der Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist.

    c) Rücktritt vom Vertrag.

    d) Minderung des Werkpreises statt Rücktritt.

    e) bei Verschulden (einfacher) Schadenersatz oder Schadenersatz statt der Leistung.

    f) bei Verschulden Aufwendungsersatz.

    2. Rechtsverlust: Der Besteller, der in Kenntnis des Mangels das Werk abnimmt (Abnahme), verliert seine Rechte, wenn er sie sich nicht vorbehält (§ 640 II BGB).

    3. Ausschlussklausel: Wie beim Kaufvertrag (§ 639 BGB).

    III. S. bei der Miete

    1. Begriff: Bei der S. haftet der Vermieter dafür, dass die vermietete Sache z.Z. der Überlassung an den Mieter oder während der Mietzeit kein Mangel anhaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert.

    2. Rechte des Mieters (§§ 536, 536a BGB): a) Minderung des Mietzinses bei erheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit, Befreiung vom Mietzins, wenn Gebrauchstauglichkeit aufgehoben ist.

    b) Schadenersatz, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war oder wenn er durch Verschulden bzw. während des Verzugs des Vermieters auftritt.

    c) Selbstvornahme der Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz.

    3. Rechtsverlust: Kennt der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss, verliert er seine Rechte; ebenso, wenn er die Sache annimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten.

    4. Ausschlussklausel: Wie beim Kaufvertrag (§ 536 BGB).

    Vgl. auch Verjährung.

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