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Societas Europaea (SE)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff
1. Allgemeines: Durch Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl L 294/1 vom 10.11.2001) geschaffene europarechtliche (transnationale) Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit der in erster Linie erreicht werden soll, dass mit der Gründung einer Societas Europaea die Möglichkeit eröffnet wird, dass a) Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holding errichten; b) Gesellschaften u.a. juristische Personen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, die wirtschaftlich tätig sind, gemeinsame Tochtergesellschaften gründen. In Kraft getreten am 8.10.2004 (Art. 70).2. Gründungsformen: Im Gebiet der EU können Handelsgesellschaften in der Form der Europäischen Aktiengesellschaft nach den Vorschriften der oben genannten VO gegründet werden.
a) Die im Anhang der VO genannten nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedsstaats zulässigen Aktiengesellschaften, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der EU haben, können eine Societas Europaea durch Verschmelzung gründen, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen.
b) Aktiengesellschaften und GmbHs können unter den genannten Voraussetzungen eine Holding-Societas Europaea gründen, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.
c) Gesellschaften und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Tochter-Societas Europaea durch Zeichnung ihrer Aktien gründen, sofern die Voraussetzungen wie bei c) vorliegen.
d) Eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden ist, kann in eine Societas Europaea umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art. 2).
3. Merkmale der Societas Europaea: Die Societas Europaea besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen der VO findet das Recht des Sitzstaats der Societas Europaea Anwendung. Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen (Art. 4). Der Sitz der Societas Europaea muss in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung befindet (Art. 7). Der Sitz kann in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden (Art. 8). Die Societas Europaea muss ihrer Firma den Zusatz "SE" voran- oder nachstellen (Art. 11). Eine Societas Europaea kann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer entsprechend der Richtlinie 2001/86/EG des Rats vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl L 294/22 vom 10.11.2001) geschlossen worden ist. Die Eintragung und Löschung der Eintragung einer Societas Europaea werden nach dem Recht des Mitgliedsstaates und zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Art. 13, 14).
4. Verfassung der Societas Europaea: Die Societas Europaea verfügt über eine Hauptversammlung der Aktionäre und entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder nur ein Verwaltungsorgan (monistisches System). Das dualistische System hat die Struktur der deutschen Aufsichtsratsverfassung, während das monistische System dem angloamerikanischen Board System folgt (Art. 38-45). Für beide Systeme gilt, dass sie Mitglieder der Organe für höchstens sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung berufen können (Art. 46).
5. Rechnungslegung: Für die Societas Europaea gilt hinsichtlich des Jahresabschlusses und ggf. des konsolidierten Abschlusses einschließlich des Lageberichts und der Prüfung der Abschlüsse das Recht des Mitgliedsstaates für Aktiengesellschaften (Art. 61), Sonderregelungen für Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen in Art. 62.
6. Für die Auflösung und Liquidation gilt das Recht des Sitzstaats (Art. 62 ff.).
7. Als deutsches Ausführungsgesetz zu VO und Richtlinie wurde das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675) m. spät. Änd. geschaffen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer ist im SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) vom 22.12.2004 (BGBl I 3675,3686) geregelt
II. Besteuerung:
1. Körperschaftsteuer: Die Besteuerung der Societas Europaea entspricht den Regelungen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften.
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt der Gewinn aus jeder Betriebsstätte im Staat der Betriebsstätte der Besteuerung. Die Ausschüttung der erwirtschafteten Gewinne an die Aktionäre in Form von Dividenden kann mit einer Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer belegt werden, allerdings ist dies nur dem Staat erlaubt, in dem die Societas Europaea ihren Sitz hat. Die von der Societas Europaea empfangenen Dividenden sind beim Anteilseigner steuerpflichtige Einkünfte (aus Kapitalvermögen oder, bei einem Mutterunternehmen, aus Gewerbebetrieb) und unterliegen in Deutschland der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren oder der Abgeltungsteuer.
2. Umwandlungssteuerrecht: Die Gründung der Societas Europaea wie auch ihre Verschmelzung, Spaltung oder Sitzverlegung in ein anderes Land ist hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung in der Fusionsrichtlinie der EG geregelt. In Deutschland sind die Vorgaben dieser Richtlinie vorwiegend im Umwandlungssteuergesetz geregelt worden. Demnach löst die Gründung einer Societas Europaea durch grenzüberschreitende Fusion soweit wie möglich keine akute Steuerbelastung auf der Ebene der Gesellschaft oder bei den Gesellschaftern aus; allerdings muss sichergestellt werden, dass die bei den beteiligten Unternehmen oder den Anteilseignern schon vorhandenen stillen Reserven dem Fiskus für eine spätere Besteuerung noch zur Verfügung stehen können und nicht etwa endgültig verloren gehen (Steuerneutralität). Nach denselben Grundsätzen wird auch eine Sitzverlegung der Societas Europaea behandelt.
3. Verkehrsteuern wie z.B. Grunderwerbsteuer dürfen bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Societas Europaea erhoben werden, einen steuerneutralen Steueraufschub wie bei den Einkommensteuern gibt es hierbei nicht.
4. Grenzüberschreitende Besonderheiten: Da die Societas Europaea v.a. grenzüberschreitend aktiv sein wird (sei es als Holding, sei es mit mehreren Betriebsstätten), sind für ihre Besteuerung im laufenden Geschäft die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besonders wichtig; verfügt sie über mehrere rechtlich unselbständige Zweigniederlassungen, so wird demnach jede Zweigniederlassung ihren Gewinn im betreffenden Land zu versteuern haben (Betriebsstättenprinzip).
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