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Verkehrssitte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Eine im (Geschäfts-)Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, vulgo: der gewöhnliche Umgang und die Art und Weise des Miteinanders zu einem bestimmten Thema. Die Verkehrssitte hat nicht die Kraft eines Gewohnheitsrechts; sie ist daher v.a. dann unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt.
Bedeutung: Von großer Bedeutung für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB).
Vgl. auch Treu und Glauben, Handelsbrauch, Verkehrsauffassung.
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