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unerlaubte Handlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Delikt.
Begriff
Im Sinn des BGB enger als der im Sprachgebrauch mit ihm verbundene Sinn. Unerlaubte Handlung ist eine rechtswidrige und schuldhafte Rechtsverletzung (Verschulden im Gegensatz zur Gefährdungshaftung), die von einer vertraglichen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) unabhängig und mit dieser nicht deckungsgleich ist. Beispiele: Diebstahl, Unterschlagung, fahrlässige Verletzung der Wegeunterhaltungs- und Streupflicht, schuldhaft verursachte Kraftfahrzeugunfälle, Amtspflichtverletzungen.
Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung: Deliktsfähigkeit.
Hauptfälle
1. Grundsatz: Anders als z.B. das französische Recht sieht das deutsche Bürgerliche Recht keine große Generalklausel vor, sondern arbeitet mit drei kleinen Generalklauseln (sonstiges Recht nach § 823 I BGB, Schutzgesetz nach § 823 II BGB und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB) sowie mit zahlreichen weiteren, speziellen Haftungstatbeständen.
2. Einzelfälle: a) Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen (wie z.B. der berechtigte Besitz; nicht die bloße Forderung) (§ 823 I BGB).
b) Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB).
c) Kreditgefährdung (§ 824 BGB).
d) Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB).
e) Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB, Sittenwidrigkeit).
f) Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten (§ 839 BGB; Amtshaftung).
g) Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB).
h) Verletzung der Gebäudeunterhaltungspflicht durch den Besitzer des Gebäudes (§§ 836–838 BGB).
Haftung
Unerlaubte Handlung verpflichtet den Täter zum Schadenersatz ggf. als Gesamtschuldner(§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muss ggf. für unerlaubte Handlung seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Organhaftung). Entsprechend haftet die OHG gemäß § 31 BGB für unerlaubte Handlung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, dass der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.
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