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Zinsrichtlinie

Definition: Was ist "Zinsrichtlinie"?

Die Zinsrichtlinie sieht vor, dass die Banken in der EU über private Sparzinsen eines Ausländers Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden liefern müssen oder

für einige Staaten (Belgien, Luxemburg, Österreich; übergangsweise vorgesehen)

statt dessen eine Quellensteuer auf die Zinszahlung erheben müssen, die in den nächsten Jahren allmählich auf bis zu 35 Prozent der Erträge erhöht werden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen m.spät.Änd.

    1. Inhalt: Die Zinsrichtlinie sieht vor, dass die Banken in der EU über private Sparzinsen eines Ausländers Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden liefern müssen oder - für einige Staaten (Belgien, Luxemburg, Österreich; übergangsweise vorgesehen) - stattdessen eine Quellensteuer auf die Zinszahlung erheben müssen, die in den nächsten Jahren allmählich auf bis zu 35 Prozent der Erträge erhöht werden.

    2. Inkrafttreten: Die Zinsrichtlinie ist formal seit 1.1.2004 in Kraft. Ihre Regelungen wurden jedoch erst rechtsverbindlich, als der Rat der Europäischen Union - einstimmig - formal feststellte, dass auch die wichtigsten Nicht-EU-Staaten, die als Kapitalanlageorte für EU-Bürger infrage kommen, durch vergleichbare Mechanismen sicherstellen, dass EU-Bürger durch Kapitalanlage in diesen Staaten die private Einkommensteuer auf ihre Zinserträge nicht mehr hinterziehen können; dies geschah mit Wirkung zum 1.7.2005. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass private unversteuerte Kapitalanlagen in Drittstaaten „abwandern“ könnten, wenn Anlagemöglichkeiten in Drittstaaten vor dem Fiskus verschleiert werden können. Zu diesem Zweck war durch die Zinsrichtlinie die EU beauftragt worden, entsprechende Abkommen mit Drittstaaten über die Besteuerung zu schließen; zum 1.7.2007 war durch Abkommen mit der Schweiz, Monaco, Liechtenstein und Andorra eine hinreichende Regelungsdichte im Verhältnis zu den für Europäer wichtigsten Steueroasen geschaffen, um die Richtlinie in Kraft setzen zu können.

    3. Zielsetzung: Die Richtlinie sollte erreichen, dass Zinseinnahmen von EU-Bürgern unabhängig davon, wo das Kapital angelegt war, nicht mehr der korrekten Besteuerung im Wohnsitzstaat entzogen werden können sollte. Diesem Ziel diente auch die Ausnahmeregelung für die Staaten, die keine Kontrollmitteilungen vorsehen wollten, sondern stattdessen eine Zinsquellensteuer erheben; deren Höhe von ab 2011 schließlich 35 Prozent soll nämlich ein Hinterziehen der Zinserträge bei der heimatlichen Besteuerung unattraktiv machen. – 4. Funktionsweise, verbleibende Lücken: Die Regelung ist nicht auf Vermögensverwaltung oder Einkünften von Kapitalgesellschaften oder Unternehmen anzuwenden, auch bezieht sie sich nur auf "Zinsen". Es wird angestrebt, die dadurch noch bestehenden Lücken in der Erfassung von Zinseinkünften langfristig ebenfalls zu schließen.

    Ähnlich: Zinsabkommen EU-Schweiz.

    Anders: Zinsen-und Lizenzengebühren-Richtlinie.

    Die (EU-) Zinsrichtlinie wurde zum 1. Januar 2016 durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 DES RATES vom 10. November 2015 aufgehoben. Der letzte Datenaustausch musste im Kalenderjahr 2016 für den Meldezeitraum 2015 erfolgen.

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