Zitierfähige Version
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 01.10.2014 - 16:04
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 09.08.2010 - 09:34
- Revision von vorübergehende Verwahrung vom 08.07.2009 - 11:29
vorübergehende Verwahrung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Ins Zollgebiet der EU verbrachte und alsdann gestellte Nichtgemeinschaftswaren bleiben bis zur Überlassung durch die Zollstellen in der sog. vorübergehenden Verwahrung, Art. 50 ZK. Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum.
2. Folgen: Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, Art. 52 ZK. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.
3. Unionszollkodex: Künftig wird die vorübergehende Verwahrung ein Unterfall der Lagerung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon