Abschreibungsgesellschaft
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1. Begriff: Gesellschaften, die in steuerbegünstigte Anlageprojekte investieren. Das Ziel einer Abschreibungsgesellschaft besteht darin, den Kapitalanlegern Verluste zuzuweisen, die diese mit anderen positiven Einkünften ausgleichen können.
2. Einkommensteuerliche Regelungen: § 15a EStG begrenzt die Höhe der abziehbaren Verluste für Gesellschafter auf die Höhe der geleisteten Einlage oder des Betrages, für den der Gesellschafter auch eine Haftung gegenüber den Gläubigern tragen muss. Das macht Modelle, bei denen Anlegern rein rechnerisch Verluste von mehr als 100 Prozent ihrer Einlage zugewiesen wurden, steuerlich wirkungslos. Seit 1999 schloss § 2b EStG darüber hinaus auch die Verrechnung von Verlusten aus Anlagen in Gesellschaften oder Anlagemodellen von der Verrechnung mit positiven Einkünften aus, wenn die Rendite der Anlage wesentlich durch Steuervorteile bestimmt wird oder wenn die Kapitalanlage unter Hinweis auf Steuervorteile geworben worden ist. § 2b EStG wurde mit Gesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3683) aufgehoben.