Direkt zum Inhalt

Absonderung

Definition: Was ist "Absonderung"?
Das Recht auf vorzugsweise Befriedigung eines Anspruchs aus einem Pfand- oder pfandähnlichen Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand. Der Gegenstand sowie ein Überschuss verbleiben der Masse (im Gegensatz zur Aussonderung).

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das Recht auf vorzugsweise Befriedigung eines Anspruchs aus einem Pfand- oder pfandähnlichen Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand (§§ 49, 50 InsO). Der Gegenstand sowie ein Überschuss verbleiben der Masse (im Gegensatz zur Aussonderung).

    I. Absonderungs-Berechtigte:

    1. Wer im Fall der Zwangsversteigerung ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück hat (z.B. bei Hypotheken, Grundschulden). Die Rangfolge bestimmt sich nach §§ 10–14 ZVG. Eigentümergrundschulden fallen in die Masse (§ 49 InsO).

    2. Bund, Länder und Gemeinden an den zurückgehaltenen oder mit Beschlag belegten zoll- und steuerpflichtigen Sachen wegen öffentlicher Abgaben (§ 51 Nr. 4 InsO).

    3. Wer an sonstigen Gegenständen des Gemeinschuldners ein vertragliches, gesetzliches oder Pfändungspfandrecht besitzt (§ 50 II 2 InsO); aber: Keine Geltendmachung des Vermieterpfandrechts für ältere Rückstände als aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung. Bei Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung ist der Sicherungsnehmer nur absonderungsberechtigt.

    4. Derjenige, dem ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen zum Nutzen einer Sache zusteht, soweit der Vorteil noch vorhanden ist (§ 51 Nr. 2 InsO).

    5. Wer ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht hat (§ 51 Nr. 3 InsO, §§ 369–371 HGB).

    6. Reihenfolge der Deckung: Kosten, Zinsen, zuletzt die Hauptforderung (§ 50 I InsO).

    II. Geltendmachung:

    1. Das Absonderungs-Recht: a) Wird es bestritten, kann der Berechtigte gegen den Insolvenzverwalter Feststellungsklage erheben (§ 180 InsO). Einen gegen den Gemeinschuldner anhängigen Prozess können der Insolvenzverwalter und der Gläubiger wieder aufnehmen (§ 86 InsO).

    b) Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke können durch den Insolvenzverwalter betrieben werden (§ 165 InsO).

    c) Ist bei beweglichen Gegenständen der Gläubiger berechtigt, sich aus dem Gegenstand zu befriedigen (häufiger Fall), kann ihm der Insolvenzverwalter durch das Gericht eine Frist setzen lassen, innerhalb der er den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Fristablauf ist der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvollstreckung (d.h. durch den Gerichtsvollzieher) oder des Pfandverkaufs (§§ 1235–1240 BGB) zur Verwertung befugt. Dagegen kein Widerspruchsrecht des Gläubigers, aber Anspruch auf Erlös (§ 170 I InsO).

    2. Hat der Absonderungs-Berechtigte auch eine persönliche Forderung gegen den Gemeinschuldner, kann er sie in voller Höhe zur Insolvenztabelle anmelden (§ 52 InsO). Eine Feststellung „auf den Ausfall” oder „in Höhe des Ausfalls” bedeutet keine Einschränkung der Feststellung. Anteilmäßig befriedigt wird der Gläubiger für den Betrag, mit dem er bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist, oder bei Verzicht auf die A. (§ 52 InsO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com