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Abstraktionsprinzip

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des dt. Privatrechts. Es setzt die Trennung von Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und Verfügung (z.B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) voraus (Trennungsprinzip). Letztlich ergibt sich diese Trennung aus der Konzeption des BGB mit seinen fünf Büchern. Im allgemeinen Teil des BGB (1. Buch) wird das Grundprinzip bzw. das Grundinstitut des Rechtsgeschäfts eingeführt (vgl. §§ 104 ff. BGB), dann folgen mit dem Schuldrecht (2. Buch) und dem Sachenrecht (3. Buch) zwei vom Gesetz installierte besondere Rechtstypen (Personenbeziehungen und Personen-Sachbeziehungen). Im 2. und 3. Buch sind jeweils u.a. auch "Aktionen" geregelt, die unter den allgemeinen Tatbestand des Rechtsgeschäfts subsumierbar sind. Diese Konzeption lässt es zu bzw. fordert, dass schuldrechtliche und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte entsprechend zu differenzieren sind (ganz streng genommen könnte man sogar auch noch differenzieren zwischen familien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften [4. und 5. Buch] einerseits und den sie umsetzenden sachenrechtlichen Rechtsgeschäften andererseits).

    Diese juristische Differenzierung kann (nicht nur) beim juristischen Laien zu Verwirrung führen. Es ist schwer zu verstehen, dass eine profane Alltagssituation des täglichen Lebens (eine Zeitung und 2 Euro wandern im Gegenstrom übern Ladentisch, mitunter auch noch wortlos) drei Rechtsgeschäfte mit insgesamt 6 Willenserklärungen mit sich bringt (einen Kaufvertrag über die Zeitung, § 433 BGB, und zwei Übereignungen, § 929 S. 1 BGB, hinsichtlich der Zeitung und dem 2 Euro Geldstück). Gerade auch bei komplexeren rechtlichen Themen wird das Prinzip durch gehalten, vgl. etwa bei Sicherungsübereignung. Das Abstraktionsprinzip bringt es mit sich, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügung sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Das dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. So ist z.B. eine Übereignung wirksam, auch wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig ist. Als ausgleichende Scharnierfunktion in einem solchen Fall dient u.a. das vom vorausschauenden Gesetzgeber geschaffene Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). 

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