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Anmeldung

Definition: Was ist "Anmeldung"?
1. Öffentliche Register: Im HGB mehrfach ausdrücklich vorgeschrieben (z.B. Firma, Prokura etc.).

2. Im Insolvenzverfahren: Die Insolvenzforderungen sind beim Insolvenzgericht  anzumelden. Nur vom Gläubiger (oder seinem Vertreter) angemeldete Forderungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Öffentliche Register:

    1. Handelsregister: U.a. im HGB mehrfach ausdrücklich vorgeschrieben (z.B. Firma, Prokura etc.).

    a) Form: Nach § 12 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Der gesetzliche Vertreter kann ohne besondere Vollmacht kraft der ihm vom Gesetz verliehenen Vertretungsmacht die Anmeldung vornehmen. Was anmeldepflichtig ist, schreibt das HGB genau vor; ebenso wer anmeldepflichtig ist (z.B. §§ 25 II, 29, 31, 53, 108, 143, 148 HGB).

    b) Anmeldezwang: Die Anmeldung kann vom Registergericht durch Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).

    c) Ersatz der Anmeldung eines Beteiligten ist möglich durch Vorlage der vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts, die die Pflicht zur Anmeldung feststellt (§ 16 I HGB).

    2. Andere Register: Genossenschaftsregister, Grundbuch, Güterrechtsregister, Schiffsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister.

    II. Im Insolvenzverfahren:

    Die Insolvenzforderungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO). Dies kann auch elektronisch erfolgen (§ 174 Abs. 4 InsO). Nur vom Gläubiger (oder seinem Vertreter) angemeldete Forderungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen. Aufstellungen des Schuldners werden nicht berücksichtigt. Anzugeben sind Betrag, Grund der Forderung und beanspruchtes Vorrecht. Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss eine Anmeldefrist, die aber keine Ausschlussfrist ist. Für die Nachzügler ist ein besonderer Prüfungstermin auf deren Kosten anzuberaumen (§ 177 InsO). Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Anmeldung, verliert er seine Rechte nicht und kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Befriedigung suchen, jedoch keine Berücksichtigung bei Verteilung. 

    III. Straßenverkehrsrecht:

    Zulassung von Kraftfahrzeugen.

    IV. Steuerrecht:

    Steueranmeldung, Meldepflicht, Anzeigepflicht, Betriebseröffnung.

    V. Gewerbeordnung:

    Gewerbeanmeldung, Gewerbeerlaubnis.

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