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Ausbeutungsmissbrauch

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 19 GWB bzw. Art. 82 EGV seine Marktstellung gegenüber vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen dazu benutzt, um z.B. zu niedrige Einkaufspreise (Problem der sog. Nachfragemacht des Handels gegenüber der Industrie) oder monopolistisch überhöhte Verbraucherpreise (z.B. im Fall des Verhältnisses Industrie zu Endverbraucher) zu fordern. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden kann ein derartiges Verhalten korrigiert werden, wobei der wettbewerbskonforme Als-ob-Preis i.d.R. mit Hilfe sog. Vergleichsmärkte konkretisiert wird.

    Probleme: Problematisch ist bei dieser korrigierenden Missbrauchsaufsicht, dass

    ähnlich wie beim Behinderungsmissbrauch

    die Ursache des Missbrauchs, d.h. die Existenz von Marktmacht, nicht beseitigt wird. Die Missbrauchsaufsicht ist insofern nicht ursachenadäquat. Dies wäre dagegen im Fall einer Entflechtung gegeben, die die Ursachen der Marktmacht beseitigt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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