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Auslandszahlungsverkehr

Definition: Was ist "Auslandszahlungsverkehr"?

Im Auslandszahlungsverkehr werden grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder Fremdwährung von Kreditinstituten abgewickelt. Die Ausführung erfolgt über grenzüberschreitend operierende Zahlungssysteme oder Korrespondenzbankbeziehungen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr. 1. Merkmale: Im Auslandszahlungsverkehr werden grenzüberschreitende Zahlungen aus dem Kapital-, Dienstleistungs- und Güterverkehr mit dem Ausland von Kreditinstituten abgewickelt. Bei Ländern, mit denen freier Devisenverkehr besteht, werden die Zahlungen in konvertierbaren Währungen abgewickelt. Die Bezahlung erfolgt also in Devisen, deren Kurs im Devisenhandel festgestellt wird. Bei Devisenbewirtschaftung (gebundenem Zahlungsverkehr)erfolgen die Zahlungen auf der Basis von Devisenzuteilungen oder über ein Zahlungsabkommen im Verrechnungsweg.

    2. Bestimmungen in Deutschland für den Auslandszahlungsverkehr: Für den Auslandszahlungsverkehr bestehen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich keine Beschränkungen, aber gewisse Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank: a) Gebietsansässige haben Zahlungen über 12.500 Euro, die sie von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen oder die sie an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten, zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht bei Ausfuhrerlösen und bei Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (§ 9 AWV).

    b) Gebietsansässige mit Ausnahme der Geldinstitute haben monatlich ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese zusammengerechnet mehr als 5 Mio. Euro betragen (§ 62 AWV).

    c) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank bzw. deren zuständiger Hauptverwaltung zu erstatten (§ 63 AWV). Mit Wirkung vom 31.12.2007 wurden die Meldevorschriften im Zahlungsverkehr im Hinblick auf die Realisierung von SEPA angepasst. Die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente sehen keinen statistischen Meldeteil mehr vor, daher sind meldepflichtige ausgehende Zahlungen in den Euro-Zahlungsverkehrsraum grundsätzlich der Bundesbank einmal monatlich direkt vom Meldepflichtigen anzuzeigen.

    Die Angaben über den Auslandszahlungsverkehr bilden eine wesentliche Grundlage der Zahlungsbilanzstatistik. Vielfach werden diese Zahlungen heute noch über Korrespondenzbankbeziehungen abgewickelt. Dabei führen inländische Korrespondenzbanken für ausländische Kreditinstitute Konten (Lorokonto) i.d.R. in Inlandswährung und/oder Korrespondenzbanken im Ausland führen für inländische Banken Konten (Nostrokonto), i.d.R. in der ausländischen Währung. Im europäischen Zahlungsverkehr werden durch die zunehmende Integration im Zuge der Währungsunion und der Errichtung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA)) vermehrt Auslandszahlungen in Euro über Zahlungssysteme geleitet (TARGET2 des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), Euro1 und STEP2 der EBA). Der Nachrichtenverkehr zwischen den Korrespondenzbanken und innerhalb der Zahlungssysteme erfolgt heute überlicherweise über SWIFT.

    Bei der Abwicklung von Euro-Zahlungen (national und grenzüberschreitend) wird vielfach bewusst auf eine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandszahlungen verzichtet. Zumal ab dem 1.1.2003 Zahlungen innerhalb der EU zu Inlandskonditionen vorgenommen werden müssen. Voraussetzungen hierfür sind die Angabe des Betrages in Euro, die Benutzung der EU-Standardüberweisung, die korrekte Angabe der IBAN und des BICs.

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