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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Das Arbeitsverhältnis endet:
    (1) Mit Zeitablauf, wenn eine festbestimmte Zeit vereinbart ist (befristeter Arbeitsvertrag) oder mit Zweckerreichung, wenn es für einen bestimmten Zweck eingegangen ist;
    (2) durch Aufhebungsvertrag;
    (3) mit dem Tod des Arbeitnehmers, da die Dienste gemäß § 613 BGB in Person zu leisten sind;
    (4) durch Kündigung;
    (5) nach umstrittener Ansicht durch lösende Aussperrung im Arbeitskampf;
    (6) durch gerichtliche Entscheidung nach § 9 KSchG (Kündigungsschutz, Auflösung des Arbeitsverhältnisses).

    2. Keine Beendigung, aber Wechsel des Arbeitgebers:
    (1) Tod des Arbeitgebers; Gesamtrechtsnachfolge der Erben;
    (2) Übergang des Betriebs auf einen anderen Betriebsinhaber (§ 613a BGB, Betriebsnachfolge).

    3. Mit Erreichung des 65. (bzw. 67.) Lebensjahres (die Regelaltersgrenze ist ab 1.1.2008 auf 67. Lebensjahre erhöht worden, § 35 SGB VI) findet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern nur dann sein Ende, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. (bzw. 67.) Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. (bzw. 67.)  Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass dieser die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem er erstmals den Antrag stellen könnte, schriftlich bestätigt; vgl. § 41 SGB VI.

    4. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).

    Vgl. auch Vorruhestand.

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