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Behörde
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: staatliche Organisationseinheit, die auf gesetzlicher Grundlage in das Gefüge der äußeren Verfassung des Staates eingegliedert ist. Behörden sind Träger öffentlicher Rechte; sie haben mit staatlicher Autorität alle Angelegenheiten des Staates wahrzunehmen. Die in Behörden beschäftigten Personen können Beamte sein oder Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
2. Einteilung der Behörden:
(1) oberste Bundesbehörden (z.B. Bundesministerium, Bundeskanzleramt, Bundesrechnungshof);
(2) Bundesoberbehörden und obere Bundesbehörden (z.B. Bundeskriminalamt);
(3) nachgeordnete mittlere Behörden (Bundeskassen etc.);
(4) untere Behörden (Wasser- und Schifffahrtsämter etc.).
3. Einflüsse staatlicher Ausführungsorgane: Das Verhalten staatlicher Behörden wird von der ökonomischen Theorie der Bürokratie erklärt. Da Behörden (im statischen Modell) zum Budgetausgleich verpflichtet sind, haben sie kein Gewinnziel. Stattdessen strebt die Bürokratie nach der Maximierung ihres diskretionären Budgets bzw. ihrer Mitarbeiterzahl, da von deren Höhe Prestige, Macht und oft auch das Einkommen der Behördenleiter abhängen. Konsequenzen ergeben sich daraus für das Angebot staatlich produzierter Güter, das gegenüber privater Produktion zu hoch ausfällt und zu arbeitsintensiv hergestellt wird. Des Weiteren nutzt die Bürokratie ihren Informationsvorsprung gegenüber den Politikern auch bei der Formulierung politischer Themen aus (Prinzipal-Agent-Beziehung). Diese werden so gestellt, dass das zu erwartende politische Gleichgewicht mit einem möglichst großen Staatsanteil am Nationaleinkommen verbunden ist.
Vgl. auch Neue Politische Ökonomie.
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