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berufsständische Versorgungseinrichtungen

Definition: Was ist "berufsständische Versorgungseinrichtungen"?

Die berufsständische Versorgung ist im dreigliedrigen System der Altersversorgung wie die gesetzliche Rentenversicherung der ersten Säule zuzuordnen und ist i.e.S. die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u.a.).

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    Die berufsständische Versorgung ist im dreigliedrigen System der Altersversorgung wie die gesetzliche Rentenversicherung der ersten Säule zuzuordnen und ist i.e.S. die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u.a.). Die Versorgungseinrichtungen sind meist rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, z.T. auch Sondervermögen der jeweiligen Berufskammer. Die Versorgung ist stark durch die Selbstverwaltung ausgeprägt und bietet den Mitgliedern eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die entstandenen Versichertengemeinschaften haben eine einheitliche Risikostruktur und deshalb können die Regelungen und Leistungen zielgenau auf das Versorgungsbedürfnis des jeweiligen Berufsstandes ausgerichtet werden. Diese Form der Altersversorgung ist nicht nach dem Umlageverfahren wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung organisiert, sondern nach dem Kapital–Deckungsverfahren. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalten keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite, sondern finanzieren sich ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen. Sie bedienen sich i.d.R. einer versicherungsorientierten Anlagestrategie.

    Der Umfang und die Höhe der Leistungen werden durch die jeweilige Satzung der Versorgungseinrichtung bestimmt. Im Regelfalle werden auch bei diesen Versorgungssystemen Renten wegen Alters, Erwerbsminderung oder Tod gewährt. Seit 2005 unterliegen alle Leistungen mit einem Besteuerungsanteil von mind. 50 Prozent der nachgelagerten Besteuerung.

    Vgl. auch Besteuerung von Altersrenten.

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