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EWR
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Abk. für Europäischer Wirtschaftsraum. 1. Gegenstand: Freihandelszone zwischen der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), jedoch ohne Teilnahme der Schweiz (dies sind Island, Liechtenstein und Norwegen). Das EWR-Abkommen sieht neben weit reichenden wechselseitigen Handelspräferenzen bei gewerblichen Produkten auch gewisse Anpassungen der EFTA-Staaten an das EU-Recht vor.
2. Am 2.5.1992 erfolgte die Unterzeichnung des „Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum”. Am 1.1.1994 ist das EWR-Abkommen in Kraft getreten. Aus Sicht des EU-Rechts handelt es sich beim EWR-Vertrag um ein Assoziierungsabkommen nach Maßgabe von Art. 310 EGV.
3. Ziele und spezifische Merkmale: Zweck des EWR ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums, welcher grundsätzlich dem Einheitlichen Binnenmarkt ähneln soll, ohne dass die teilnehmenden EFTA-Staaten der EU beitreten müssen. Die beteiligten EFTA-Staaten haben sich verpflichtet, die vier Grundfreiheiten des Einheitlichen Binnenmarkts (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) sowie die Wettbewerbsregeln des E(W)G-Vertrags in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen. Im Zweifel haben für die EFTA-Staaten die EWR-Vorgaben Vorrang gegenüber den entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Konvention. Die Grenzkontrollen zwischen der EU und den am EWR beteiligten EFTA-Staaten bleiben jedoch bestehen. Denn in der Handelspolitik gegenüber dritten Ländern bleiben die Vertragspartner autonom. Eine Harmonisierung der Zölle gegenüber der restlichen Welt sowie der indirekten Steuern ist nicht beabsichtigt. Außerdem beinhaltet das EWR-Abkommen (im Unterschied zum Einheitlichen Binnenmarkt) keine gemeinsame Agrarpolitik. Ausgeklammert aus dem EWR-Vertrag bleiben weiterhin das Ziel einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik sowie der Bereich der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik”. Neben einer Vertiefung der Zusammenarbeit in der Umweltpolitik, in Ausbildungs- und Verbraucherschutzangelegenheiten sowie in Fragen der Sozial- und der Forschungspolitik leisten am EWR beteiligten die EFTA-Staaten außerdem Beiträge zur Finanzierung der Entwicklung wirtschaftlich rückständiger EU-Regionen (Kohäsionsfonds).
4. Organe: Die Durchführung des EWR-Vertrags sowie die Überwachung seiner Bestimmungen obliegt dem EWR-Rat (gemeinsames Entscheidungsgremium); dem gemeinsamer Ausschuss (Joint Committee; geschäftsführendes Organ); dem Parlamentarischen EWR-Ausschuss (setzt sich paritätisch aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie der Parlamente der teilnehmenden EFTA-Staaten zusammen) und dem EWR-Schiedsgericht.
5. Heranführung an die EU: Die Gesamtheit der im Abkommen enthaltenen Regelungen macht deutlich, dass der EWR auch der Vorbereitung der EFTA-Staaten auf einen etwaigen späteren Beitritt zur EU dienen soll. Ein formelles Mitentscheidungsrecht der EFTA-Staaten hinsichtlich der Weiterentwicklung des EU-Rechts besteht weiterhin nicht. Nach Art. 128 EWR-Abkommen muss jedes Land, welches der EU beitreten möchte, gleichzeitig Mitglied des EWR werden.
Weitere Informationen unter www.europarl.eu.int .
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