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- Revision von Gefährdungshaftung vom 05.06.2009 - 14:40
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Gefährdungshaftung
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1. Begriff: Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden (Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z.B. durch Halten eines Tieres, eines Kraftwagens, Betrieb eines Eisenbahnunternehmens).
2. Nach Gesetz die folgenden wichtigsten Fälle: a) Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG; Kraftfahrzeughaftung), wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Anspruchsberechtigt sind die Verletzten, ggf. Hinterbliebene; erstattet wird Vermögensschaden und nach der Schadensrechtsreform auch Schmerzensgeld (Haftungsbegrenzung).
b) Gefährdungshaftung des Tierhalters (§ 833 Satz 1 BGB).
c) Gefährdungshaftung von Eisenbahnunternehmern sowie eines Inhabers von Elektrizitäts- und Gasanlagen (Haftpflichtgesetz; Gasanlagen, gefährliche Betriebe).
d) Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters (§§ 33 ff. LuftVG).
e) Gefährdungshaftung des Inhabers einer Anlage zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen und des sonstigen Bearbeiters oder Verwenders von Kernbrennstoffen (§§ 25 ff. AtG).
f) Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden (§§ 84 ff. AMG).
g) Gefährdungshaftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts nach §§ 1, 10 ProdHaftG.
h) Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG).
i) Gefährdungshaftung nach dem Umwelthaftungsgesetz (§§ 1, 2, 15 UmweltHG).
j) Gefährdungshaftung nach dem Gentechnikgesetz (§ 33 GenTG).
k) Gefährdungshaftung nach dem Bundesberggesetz (§§ 114 ff. BBergG).
l) Gefährdungshaftung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§8 BDSG).
3. Entlastung nur in manchen Fällen durch den Nachweis, dass den Ersatzpflichtigen kein Verschulden trifft (so der Tierhalter für Nutztiere nach § 833 Satz 2 BGB), in manchen nur durch den Nachweis höherer Gewalt.
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