Arzneimittelschäden
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die infolge der Anwendung eines Arzneimittels bei dem Körper oder der Gesundheit eines Menschen eingetretenen Verletzungen. Für Arzneimittelschäden trifft den pharmazeutischen Unternehmer eine Gefährdungshaftung (§ 84 AMG) dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist (vgl. § 84 II, III AMG).
Vgl. auch Produkthaftung, Verkehrssicherungspflicht.