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Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 30.03.2011 - 10:38

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

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    Abk. GRV; 1. Begriff: Zweig der dt. Sozialversicherung, durch den Versicherte v.a. im Alter versorgt werden und das Lebenserwartungsrisiko abgesichert wird. Zentrale Aufgaben sind der Ersatz entfallender Arbeitseinkommen bei Erreichen des Rentenalters und bei einer früher eintretenden Erwerbsminderung (Lebensstandardsicherung) sowie die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Versicherter vor Erreichen des Rentenalters (Rehabilitation).

    2. Merkmale: Die GRV finanziert sich aus Beiträgen der Versicherten (Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil), Bundeszuschüssen sowie Beiträgen der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen. Geregelt im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - gesetzliche Rentenversicherung - i.d.F. vom 19.2.2002 (BGBl. I 754, 1404, 3384) m.spät.Änd.

    Vgl. auch Rentenversicherung, Altersrente.

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