Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 01.11.2017 - 16:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.01.2023 - 18:29
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 11.01.2021 - 16:55
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.01.2020 - 15:28
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 01.11.2017 - 16:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 05.09.2017 - 12:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 26.01.2015 - 09:56
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 20.02.2013 - 15:26
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 28.09.2011 - 09:45
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 27.04.2011 - 10:18
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 30.03.2011 - 10:38
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 03.02.2010 - 10:54
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 17.09.2009 - 13:31
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zweig der deutschen Sozialversicherung, der im Alter, bei Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod eine Rente an Versicherte (einschl. von Hinterbliebenen) gewährt. Zentrale Aufgaben sind die Ersetzung ausgefallener Arbeitseinkommen bzw. die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Gemessen an der Versichertenzahl ist die GRV das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in Deutschland. Neben der GRV gibt es weitere Alterssicherungssysteme, wie die Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungswerke der (kammerfähigen) freien Berufe sowie die Beamtenversorgung.
2. Rechtsgrundlage: SGB XI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bislang ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit dem 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an, da seit dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, auch hier müssen bei vorzeitigem Bezug Abschläge in Kauf genommen werden, die bis zu 10,8 % reichen. Die Ansprüche auf Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte jährlich in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Anpassungsformel des § 68 SGB VI (Rentenformel) ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld I), die die Rentenversicherungsbeiträge für die Empfänger von Lohnersatzleistungen ganz oder zur Hälfte übernehmen.
2. Rechtsgrundlage: SGB XI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bislang ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit dem 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an, da seit dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, auch hier müssen bei vorzeitigem Bezug Abschläge in Kauf genommen werden, die bis zu 10,8 % reichen. Die Ansprüche auf Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte jährlich in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Anpassungsformel des § 68 SGB VI (Rentenformel) ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld I), die die Rentenversicherungsbeiträge für die Empfänger von Lohnersatzleistungen ganz oder zur Hälfte übernehmen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon