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Gewinnanteil des Gesellschafters

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handelsrecht:

    Anteiliger, quotenmäßiger Anspruch des Gesellschafters auf Beteiligung am Gewinn seiner Gesellschaft.

    1. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich der Gewinnanteil nach dem Gesellschaftsvertrag; grundsätzlich hat jeder Gesellschafter den gleichen Gewinnanteil. Vereinbarung über Gewinnanteil oder Anteil am Verlust gilt im Zweifel für Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung können erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei Gesellschaften von längerer Dauer am Schluss jedes Geschäftsjahres verlangt werden (§ 721 BGB).

    2. Bei OHG und KG: Gewinn- und Verlustbeteiligung.

    3. Bei der GmbHwird der Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht (§ 29 III GmbHG).

    4. Bei Genossenschaften:Kapitaldividende und/oder Rückvergütung.

    5. In der AG wird der Gewinnanteil
    (1) des Aktionärs als Dividende,
    (2) der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats als Tantieme bezeichnet.

    II. Steuerrecht:

    Der Gewinnanteil unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, ggf. dem Steuerabzug für Kapitalertragsteuer.

    Vgl. auch Gewinnausschüttung.

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