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Grundrechte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die im Grundrechtsteil des Grundgesetzes (GG) verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte. Grundrechte, die allen Menschen unterschiedslos zukommen heißen Menschenrechte, die nur den Deutschen vorbehaltenen Grundrechte heißen Bürger- oder Deutschenrechte. Menschenrechte sind z.B. der Gleichheitssatz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und Bekenntnisfreiheit, die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts; Bürger- oder Deutschenrechte sind die Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, das Recht der Freizügigkeit, die Berufsfreiheit. Die Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Gegen unberechtigte Eingriffe in die Grundrechte kann sich der Einzelne nach Erschöpfung des Rechtsweges v.a. durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde wehren. Soweit jemand zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewisse Grundrechte missbraucht, kann er diese verwirken. Die Verwirkung wird vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen (Art. 18 GG).

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