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Handelsgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb von Handelsgeschäften, wenn die Gesellschaft als solche im Handelsregister eingetragen wird (Handelsregistereintragung); in verschiedenen Unternehmungsformen:
    (1) Personengesellschaften (ausgenommen stille Gesellschaft, die nur Innengesellschaft ist);
    (2) Kapitalgesellschaften.

    Handelsgesellschaften sind streng zu trennen von den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die nach BGB zu behandeln sind, Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Für Handelsgesellschaften gelten die für den Kaufmann bestehenden handelsrechtlichen Vorschriften (§ 6 HGB). Genossenschaften sind insoweit den Handelsgesellschaften gleichgestellt.

    Gegensatz: Einzelkaufmann.

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