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Insolvenzverwalter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
derjenige, der während des Insolvenzverfahrens das dem Schuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt.
Ernennung
1. Durch das Gericht bei Insolvenzeröffnung. Es ist eine geschäftskundige, von den Insolvenzgläubigern und dem Gemeinschuldner unabhängige Person zu bestellen, deren Fähigkeiten (juristisch und wirtschaftlich) den jeweiligen Aufgaben entsprechen sollen.
2. Die erste Gläubigerversammlung hat Vorschlags- und Wahlrecht über die Ernennung eines anderen Insolvenzverwalters.
3. Entlassung nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (§§ 57, 59 InsO).
Aufgaben
1. Allgemein: Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, nicht zugehörige Teile auszuscheiden (Aussonderung), Verträge abzuwickeln, die Masse zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Ihm obliegt die Durchführung der Insolvenzanfechtung. Er untersteht der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
2. Im Einzelnen: a) Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bücher dem Gericht zur Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis der einzelnen Gegenstände mit Wertangabe, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln ist, zu fertigen (§ 151 InsO). Bei der Verwertung der Masse ist er grundsätzlich frei, in einigen wichtigen Fällen (z.B. bei freihändigem Grundstücksverkauf, Anhängigmachung von Prozessen (§ 160 InsO) bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder in seltenen Fällen auch des Gerichtes.
b) Bei der Feststellung der Insolvenzforderungen ist entscheidend, ob der Insolvenzverwalter diese anerkennt. Bestreitet er, kann der Gläubiger gegen ihn auf Feststellung der Forderung klagen (§ 179 InsO).
c) Prozesse für die Masse führt er als Partei kraft Amtes.
d) Bei gegenseitigen Verträgen, die noch von keiner Seite vollständig erfüllt sind (z.B. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt), hat er ein Wahlrecht (§ 103 InsO).
e) Über die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger vgl. Verteilungsverfahren.
f) Der Insolvenzverwalter kann einen Insolvenzplan vorlegen (§ 218 InsO).
g) Bei Abschluss des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Rechnung abzulegen. Werden keine Einwendungen erhoben, ist er entlastet. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist er allen Beteiligten verantwortlich (§ 60 InsO).
h) Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt durch das Insolvenzgericht (§§ 63–65 InsO) nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998 (BGBl. I 2205) m.spät.Änd.
Haftung
Nach § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
a) Interne Verantwortlichkeit: Insolvenzverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzung bei der Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Führt er das Geschäft des Schuldners fort, obliegen ihm die Pflichten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
b) Externe Verantwortlichkeit: Gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten gilt dasselbe, was für die Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse gilt. Dem Masseschuldgläubiger ist er für ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Führt der Insolvenzverwalter das Geschäft ganz oder teilweise fort, so haftet er den Gläubigern von Masseschuldansprüchen, wenn er hätte erkennen können, dass er die Masseverbindlichkeiten nicht würde tilgen können.
(bis 1998 alte Bundesländer, in Klammern neue Bundesländer)
*VerglO durch Insolvenzordnung abgeschafft.
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