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Mindeststeuersatz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. EU-Recht
    2. Einkommensteuerrecht

    EU-Recht

    1. Begriff: EU-rechtlich festgelegter Steuersatz, der bei bestimmten Steuern mind. erhoben werden muss. Die Wahl eines höheren Steuersatzes steht, sofern nicht weitere Schranken (Steuersatzspanne, Zielsteuersätze) gesetzt sind, jedem Mitgliedsstaat frei. Ziel der Mindeststeuersätze ist es, beim allmählichen Übergang der Verbrauchs- und Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt auf das Ursprungslandprinzip einem ruinösen Steuersenkungswettbewerb vorzubeugen.

    2. Umsatzsteuer: Mindeststeuersatz für normale Umsätze ist ein Satz von 15 Prozent; allerdings wird dieser Satz regelmäßig nur für einige Jahre befristet vorgeschrieben werden, eine Verlängerung muss jeweils einstimmig im EG-Ministerrat beschlossen werden. Für den ermäßigten Steuersatz ist unbefristet ein Mindeststeuersatz von 5 Prozent vorgeschrieben, hier existieren jedoch Ausnahmen infolge von Übergangsregelungen für einzelne Länder.

    3. Verbrauchsteuern: Mindeststeuersätze für Tabak-, Mineralöl- und Biersteuer sind durch EG-Richtlinien vorgegeben und sollen regelmäßig angepasst werden. Bei den übrigen Verbrauchsteuern sind  keine Mindeststeuersätze vorgesehen, hier wird eine allmähliche Senkung der Sätze bis hin zur Abschaffung der betreffenden Steuern infolge des Wettbewerbs der Steuersysteme bewusst in Kauf genommen.

    Einkommensteuerrecht

    Bei beschränkter Steuerpflicht wurde für Steuerausländer, die in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt wurden, lange Zeit ein Mindeststeuersatz von 25 Prozent vorgeschrieben (§ 50 III EStG bis Ende 2008), diese Regelung wurde jedoch ab 2009 abgeschafft, da sie als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (EG-Recht) angesehen wurde.

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