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öffentliche Wiedergabe
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1. Begriff des Urheberrechts für eine dem Verwertungsrecht des Urhebers unterliegende und deshalb seiner Einwilligung bedürfende Wiedergabe eines Werks.
2. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Anders, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (z.B. Vereinsfeiern, Betriebsveranstaltungen).
3. Arten der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 II UrhG): Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen (§ 22 UrhG).
4. Die öffentliche Wiedergabe ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn sie keinen Erwerbszwecken des Veranstalters dient, die Teilnahme ohne Entgelt zugelassen werden kann und ausübende Künstler keine bes. Vergütung erhalten oder wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, einer Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung und der Schule stattfindet; Quellenangabe ist notwendig, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
5. Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen, Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 52 UrhG).
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