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Regiebetrieb
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I. Öffentliche Verwaltung/Öffentliche Betriebswirtschaftslehre:
Verwaltungseinheit ohne jegliche institutionalisierte Selbstständigkeit, die aufgrund der Art der Aufgabe und ihrer wirtschaftlich, technisch und sozial abgrenzbaren Einheit von der übrigen Verwaltung getrennt ist (kostenrechnende Einrichtung, Gebührenhaushalte). Für den R. werden alle Ein- und Ausgaben im Trägerhaushalt ausgewiesen. R. entspricht dem Bruttobetrieb. Im gemeindlichen Bereich kennt man den R. nur noch bei Versorgungsbetrieben kleiner Gemeinden und bei solchen Einrichtungen, die nicht in Eigenbetriebsform geführt werden (z.B. Schlachthöfe, Bäder) sowie Kleinbetriebe wie etwa Kantinen oder Reklamebetriebe. Faktisch ist der R. auf kommunaler Ebene durch den Eigenbetrieb (Nettobetrieb) verdrängt worden.
II. Handelsbetriebslehre:
Verkaufsstätte des Einzelhandels, die von einer Zentrale oder Großhandlung (ggf. unter finanzieller Beteiligung einzelner Einzelhändler) einer freiwilligen Kette, Einkaufsgenossenschaft oder Full-Service-Kooperation gegründet und in eigener Regie mittels Filialleitern geführt wird. R. führen zur stärksten Einschränkung der Selbstständigkeit; denn es handelt sich um Filialunternehmen innerhalb einer Kooperation.
Entstehungsursache ist meistens die Sicherung von Standorten zur Ausschöpfung bzw. Abrundung des Absatzgebietes. Manche R. werden privatisiert, indem sie geeigneten Einzelhändlern übertragen werden.
Vgl. auch Kooperationskaufmann.
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