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Schlechtleistung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schlechterfüllung. 1. Begriff: Fall der Leistungsstörungen und Pflichtverletzung, bei dem der Schuldner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt (z.B. unsachgemäße Unternehmensberatung, unzureichende Verpackung führt zur Beschädigung der verkauften Ware, Mängel beim Kauf- oder Werkvertrag). Das Verschulden des Schuldner wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).
2. Rechtsfolgen: a) (einfacher) Schadenersatz bei verschuldeter Schlechtleistung (§ 280 I 1 BGB).
b) Schadenersatz statt der Leistung bei verschuldeter erheblicher Schlechtleistung (§ 281 I BGB), wenn die Leistung abgelehnt werden darf (Ablehnung).
c) Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden (§ 284 BGB).
Sonderregeln für gegenseitige Verträge, Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung.
Vgl. auch Vertragsbruch.
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