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Schuldverhältnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Sinn des Bürgerlichen Rechts das zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehende Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine von der anderen (oder beide gegenseitig voneinander) eine Leistung fordern kann.
1. Verträge: Begründung, Änderung oder Aufhebung i.d.R. nur durch Vertrag (§ 311 I BGB), z.B. Kaufvertrag, Kreditvertrag, Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft.
2. Andere Formen: a) Als rechtsgeschäftsähnliches Sch.:
(1) Zu einer Person, die Vertragspartei werden sollte, durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche Geschäftskontakte (§ 311 II BGB).
(2) Oder zu einer Person, die nicht selbst Vertragspartei werden sollte, bes., wenn diese Person in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 III BGB), z.B. Kraftwagenhändler, der ein in Zahlung genommenes Fahrzeug im Namen des Kunden verkauft.
b) Als gesetzliches Sch. kraft Gesetzes, z.B. aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag.
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