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Strafbefehl
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schriftliche richterliche Straffestsetzung durch das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung und Urteil auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§§ 407–412 StPO). Im Strafbefehl können Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu einer Sperre von zwei Jahren, Fahrverbot, Absehen von Strafe (§ 60 StGB), Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff StGB) und öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung und – soweit der Angeschuldigte einen Verteidiger hat – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen einen Strafbefehl ist als Rechtsmittel der Einspruch zulässig; der ist binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Der Einspruch führt zur Hauptverhandlung, in der das Gericht ohne Bindung an den Strafbefehl entscheidet (z.B. Freispruch, aber auch höhere Strafe möglich).
Wird kein Einspruch eingelegt, hat der rechtskräftige Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
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