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Überschussbeteiligung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Begriff ist semantisch mehrfach belegt, und auch in der Literatur, Gesetzgebung und Rechtsprechung sind die Bedeutungsinhalte nicht immer klar erkennbar. Grundsätzlich handelt es sich um die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen der Versicherungsunternehmen. Konkretere Erklärungen müssen nach den Versicherungszweigen, bei denen es eine Überschussbeteiligung gibt, und nach sonstigen Bezugsgrößen differenziert werden. Eine Beteiligung am Überschuss erfolgt v.a. in der Lebensversicherung und in der privaten Krankenversicherung (PKV), daneben z.B. auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Was Überschuss ist, ergibt sich aus dem Jahresabschluss nach den allgemeinen Vorschriften des HGB.

    2. Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung: In der Lebensversicherung wird unter der Überschussbeteiligung zum Ersten im Rahmen der Überschussermittlung die Summe aus der Direktgutschrift (heute eher selten) und der Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) verstanden. Damit sind zwei Verwendungskomponenten aus dem Rohüberschuss bezeichnet, die den Versicherungsnehmern sofort oder später über die vertraglich der Höhe nach garantierten Leistungen hinaus gutgeschrieben werden. Zum Zweiten gilt als Überschussbeteiligung die Summe aller im Lauf eines Jahres den Versicherungsnehmern zugeteilten Mittel. Das ist die Summe aus der Direktgutschrift und den aus der RfB insgesamt entnommenen Mitteln für die vertragsindividuelle Überschussverteilung. Zum Dritten wird unter der Überschussbeteiligung auch die auf den einzelnen Lebensversicherungsvertrag bezogene Zuweisung der Überschüsse im Rahmen der Überschussverteilung verstanden. Der Rohüberschuss, an dem die Versicherungsnehmer durch die Direktgutschrift und die RfB-Zuweisung zu beteiligen sind, setzt sich v.a. aus dem Kapitalanlageergebnis (Zinsgewinn), dem Sterblichkeitsgewinn (Risikogewinn) und dem übrigen Ergebnis zusammen. Die Mindestzuweisung an die Versicherungsnehmer ist gesetzlich geregelt und beträgt mindestens 90 % des Kapitalanlageergebnisses (vor Abzug der rechnungsmässigen Zinsen, die unmittelbar in die Deckungsrückstellung fließen), 90 % vom Risikogewinn und 50 % vom übrigen Ergebnis (vgl. dazu § 140 II VAG i.V.m. der Mindestzuführungsverordnung). Alljährlich wird zudem im Rahmen der sog. Überschussdeklaration festgelegt, in welchem Umfang im Folgejahr Überschussanteile zur Ausschüttung an Kunden oder zur Erhöhung der versicherten Leistungen verwendet werden sollen. Mit der Überschussdeklaration sind die Überschussanteile des Folgejahres rechtsverbindlich zugesagt. Der Barwert der hierfür benötigten Mittel ist daher in einer gesonderten Abteilung der RfB festzulegen. Der Verantwortliche Aktuar unterbreitet dem Vorstand unter Berücksichtigung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen Vorschläge für eine angemessene Beteiligung der Versicherten am Überschuss (§ 141 V VAG). Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Mindestzuweisung ist ein Missstand i.S.d. § 140 II VAG. Die Veröffentlichung der Überschussanteilssätze erfolgt jährlich im Geschäftsbericht des Versicherungsunternehmens getrennt nach Altbestand bzw. Neubestand sowie nach Abrechnungsverbänden bzw. Bestandsgruppen. Für Verträge des Neubestands gibt es keinen Zwang zur Überschussbeteiligung; durch den Wettbewerbsdruck sehen aber fast alle Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen eine Überschussbeteiligung vor. Die Bezugsgrößen (z.B. Versicherungssumme, Risikoprämie oder Deckungskapital) der einzelnen Überschussanteilssätze werden tarifabhängig festgelegt. Die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer besteht aus laufenden Überschüssen, Schlussüberschussanteilen und der Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die laufenden Überschüsse werden den Versicherungsnehmern mit einer zeitlichen Verzögerung von einem Jahr zugewiesen. Die Versicherungsnehmer sollen jedoch mit Vertragsbeendigung alle bis dahin nicht zugeteilten, ihnen aber zustehenden Überschüsse erhalten. Deshalb bekommen sie bei Vertragsablauf den Schlussüberschussanteil. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde im Rahmen der VVG-Reform als zusätzliche Komponente der Überschussbeteiligung zum Vertragsende aufgenommen. Siehe auch Überschussentstehung und Überschussverwendung.

    3. Überschussbeteiligung in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Die Regelung der Überschussbeteiligung stellt im Interesse der Versicherten strenge Anforderungen an die Versicherer. (Vgl. §§ 150 f. VAG, früher i.V.m. der Kalkulationsverordnung v. 18.11.1996, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.11.2007 und durch Verordnung v. 22.10.2009, sowie i.V.m. der Überschussverordnung v. 8.11.1996, geändert durch VO v. 12.10.2005. Die Kalkulationsverordnung und die Überschussverordnung wurden allerdings zum 1.1.2016 aufgehoben. An deren Stelle gibt es derzeit noch keine neu erlassene Verordnung, nur einen Entwurf für eine Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), die dann die alte Kalkulationsverordnung und die Überschussverordnung vereint. Den rechtskräftigen Erlass gilt es abzuwarten.) Der Überschuss ergibt sich in der Krankenversicherung v.a. aus der Quelle „Kapitalanlageerfolg“. In der PKV werden u.a. in der kommenden KVAV die Prinzipien der Prämienkalkulation festgelegt. Daraus resultieren Vorgaben, mit welchen Zinssätzen (Rechnungszinsen) die Rückstellungen, namentlich die Altersrückstellungen, bei der Prämienkalkulation anzusetzen sind. Der Rechnungszins zur Berechnung der Alterungsrückstellungen liegt gemäß der gesetzlichen Vorgaben bei höchstens 3,5 %. Diese Grenze dient v.a. dem Schutz der Versicherten vor unzureichend kalkulierten Versicherungsprämien. Liegt der Marktzins über dem Rechnungszins, entstehen Zinserträge, die als Überzinsen bezeichnet werden. Die Beteiligung der Versicherten an diesen Überzinsen ist Gegenstand der Regelung in § 150 VAG. Die hier geschilderte Überschussbeteiligung zielt in erster Linie auf eine Begrenzung des Prämienanstiegs im Alter ab. Die Regelung betrifft nur die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankheitskostenversicherung und die freiwillige Pflegekrankenversicherung (Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeldversicherung). Der Überschuss ist wie folgt zu verteilen: Mindestens 90 % des Überzinses (§ 150 I VAG) sind den Versicherten jährlich zuzuschreiben. Dabei ist zunächst den Versicherten, die einen Beitragszuschlag nach § 150 IV VAG gezahlt haben, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, der Anteil gutzuschreiben, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Zuschlag entstanden ist. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 % direkt zuzuschreiben, wobei sich dieser Prozentsatz seit dem Geschäftsjahr 2000 jährlich um 2 % erhöht, bis er 100 % erreicht hat. Die Verteilung im Einzelnen ist in § 150 III–IV VAG sowie künftig in der KVAV geregelt. Insgesamt sind nach dem Entwurf für die KVAV der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen mindestens 80 % des Überschusses zuzuführen. Die Mindestzuführung ist um die nach § 150 I VAG gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern. Die Mindestzuführung kann unterschritten werden, wenn ein Versicherer nicht mehr über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt (Einzelheiten vgl. im Entwurf der KVAV). Ist eine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen nicht erfolgt, liegt ein Missstand i.S.d. § 151 VAG vor. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung nicht dem durch die (bisherige) Überschussverordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht. Darüber hinaus wird in der PKV häufig eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung für Versicherte ausgeschüttet, die keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

    4. Überschussbeteiligung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: In der Berufsunfähigkeitsversicherung wird zwischen Überschüssen, die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielt werden, und Überschüssen, die während der Berufsunfähigkeit anfallen, unterschieden. Im ersten Fall handelt es sich fast ausschließlich um Risikogewinne, im zweiten Fall um Kapitalanlagegewinne. Für die Überschussbeteiligung der Kunden vor Beginn einer Berufsunfähigkeit gibt es verschiedene Formen.
    a) Beitragsverrechnung: Die Beitragsverrechnung reduziert den Beitrag ab Versicherungsbeginn. Im Angebot und in der Police werden der eigentliche Beitrag (Bruttobeitrag) und der nach Verrechnung der Überschüsse tatsächlich zu zahlende Beitrag (Nettobeitrag) genannt. Sinken die Überschüsse, kann der Nettobeitrag angepasst werden.
    b) Bonusrente: Zusätzlich zur garantierten Rente wird eine Gewinnrente gewährt. Sinken die Überschüsse, reduziert sich die Bonusrente. I.d.R. wird die Versicherungsdeckung im Zuge der Bonusrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht.
    c) Kombination aus Beitragsverrechnung und Bonusrente: Hier werden beide Überschusssysteme miteinander kombiniert. Bei sinkenden Überschüssen können sowohl die Beiträge steigen als auch die versicherte Rente sinken.
    d) Anlage der Überschüsse in Investmentfonds: Die Überschüsse werden in Investmentfonds investiert. Das Fondsguthaben wird im Leistungsfall, bei Ablauf des Vertrags oder bei Tod fällig.
    e) Verzinsliche Ansammlung: Die Überschüsse werden wie bei einer klassischen Kapitallebensversicherung oder privaten Rentenversicherung verzinst. Dabei gibt es einen Garantiezins, der derzeit (seit 2015) bei 1,25 % liegt. Die für 2015 den Kunden zugesagte laufende Gesamtverzinsung beträgt im Mittel aller deutschen Versicherer 3,15 %. Die angesammelten und verzinsten Überschüsse werden bei Ablauf des Vertrags als Schlusszahlung ausgewiesen. Tritt der Leistungsfall ein, dient das angesammelte Kapital zur Erhöhung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente.

    5. Sonstige Überschussbeteiligung: Sofern überhaupt Überschüsse anfallen, kommt eine Beteiligung auch in der Schaden /Unfallversicherung in Betracht, sofern der Versicherer ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist (§ 194 VAG). Dabei handelt es sich um eine Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen in ihrer personenidentischen Eigenschaft als Mitglieder des Vereins. Betriebswirtschaftlich ist dieser Sachverhalt als die Gewinnbeteiligung der Vereinsmitglieder zu interpretieren, die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) allerdings über die „Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen“ abgewickelt wird.

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