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Versicherung und Steuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Prämien
    2. Versicherungsleistungen
    3. Steuerbilanzrecht
    4. Andere Steuern

    Prämien

    1. Feuerversicherung (analog auch die sonstigen Sachversicherungen): a) Beim Betrieb als Betriebsausgaben absetzbar, soweit Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens versichert sind.

    b) Als Werbungskosten absetzbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart im Zusammenhang stehen (z.B. die Prämien für die Gebäudeversicherung beim Hausbesitzer).

    c) Abgesehen von den Fällen a) und b) sind Versicherungsprämien Kosten der Lebensführung; entsprechend nicht absetzbar.

    2. Haftpflichtversicherung: Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar, falls betriebliche bzw. berufliche Risiken abgedeckt werden, ansonsten als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge.

    3. Unfallversicherung: a) Betriebsausgaben:
    (1) Betriebliche Unfallversicherung der Geschäftsinhaber, der Teilhaber bei Personengesellschaften, der freiberuflich Tätigen etc. können als Betriebsausgaben behandelt werden, falls für sie erhöhte Berufsgefahren bestehen (z.B. bei Bauunternehmern).
    (2) Unfallversicherung der Arbeitnehmer: die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern; die Beiträge können vom Arbeitgeber jedoch auch mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuert werden, wenn die anteilige Prämie pro Arbeitnehmer 62 Euro nicht übersteigt (§ 40b III EStG).

    b) Werbungskosten: Wenn der Beruf des Steuerpflichtigen mit erheblichen Unfallgefahren verbunden ist, können die Prämien als Werbungskosten behandelt werden.

    c) Sonderausgaben: Beiträge zu Unfallversicherungen sind als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.

    4. Lebensversicherung und Rentenversicherung: Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie Alterseinkünftegesetz, nachgelagerte Besteuerung.

    5. Höhe des Abzugs: Jeweils die Gesamtzahlung ist absetzbar, also die Prämie zzgl. Nebengebühren und Versicherungsteuer.

    Versicherungsleistungen

    1. Feuerversicherung (analog auch die sonstigen Sachversicherungen): a) Wenn der beschädigte Gegenstand dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist: Die Versicherungsleistungen sind Betriebseinnahmen, der Buchwert des beschädigten (vernichteten) Gegenstandes ist Betriebsausgabe. Dabei brauchen die stillen Reserven nicht realisiert zu werden, soweit Ersatz beschafft wird.

    Vgl. auch Ersatzbeschaffungsrücklage. Der Empfang der Versicherungsleistung ist in keinem Fall umsatzsteuerpflichtig.

    b) Wenn der beschädigte Gegenstand dem Privatvermögen zuzurechnen ist, keine Einkommensteuerpflicht.

    2. Unfallversicherung: a) Wenn Prämien als Betriebsausgaben behandelt werden, sind Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Soweit die Versicherungsleistungen unmittelbar oder mittelbar an den versicherten Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen fließen, wird das Betriebsvermögen des Unternehmens nicht berührt.

    b) Wenn Prämien als Werbungskosten behandelt werden, sind Versicherungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen.

    c) Wenn Prämien als Sonderausgaben behandelt werden, sind Kapitalzahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall, Tagegelder und Heilkostenersatz einkommen- bzw. lohnsteuerfrei.

    3. Lebensversicherung.

    Steuerbilanzrecht

    Aufgrund der Tatsache, dass die Schadenhäufigkeit und -summe über die Wirtschaftsjahre schwankt, müssen in der Steuerbilanz Schwankungsrückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs gebildet werden. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, regelt § 20 I KStG.

    Andere Steuern

    Bei der Umsatzsteuer stellt das Erbringen von Versicherungsschutz gegen Prämie zwar eine sonstige Leistung dar, sie ist jedoch steuerbefreit (§ 4 Nr. 11 UStG). Diese Befreiung ist allen EU-Mitgliedsstaaten vorgeschrieben (Steuerharmonisierung). Allerdings erhebt die Bundesrepublik Deutschland auf die Versicherungsprämien eine Sondersteuer.

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