Zitierfähige Version
- Revision von Widerrufsrecht vom 08.06.2009 - 13:44
- Revision von Widerrufsrecht vom 17.06.2009 - 12:53
- Revision von Widerrufsrecht vom 09.09.2009 - 09:18
- Revision von Widerrufsrecht vom 03.02.2010 - 10:32
- Revision von Widerrufsrecht vom 28.09.2011 - 12:20
- Revision von Widerrufsrecht vom 12.02.2013 - 15:31
- Revision von Widerrufsrecht vom 25.06.2013 - 10:53
- Revision von Widerrufsrecht vom 10.11.2017 - 13:03
- Revision von Widerrufsrecht vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von Widerrufsrecht vom 19.02.2018 - 16:46
Widerrufsrecht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Versicherungsvertrag
1. Begriff: Recht des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag aufzuheben. ––2. Rechtsgrundlagen und Merkmale: Das Widerrufsrecht ist in § 8 VVG geregelt. Demnach kann ein Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform einzureichen. In folgenden Fällen besteht allerdings kein Widerrufsrecht: a) bei Vertragslaufzeiten von unter einem Jahr, ––b) bei Versicherungsverträgen auf vorläufige Deckung (vorläufige Deckungszusage), ––c) bei Versicherungsverträgen mit Pensionskassen im Rahmen der Entgeltumwandlung sowie ––d) bei der Versicherung von Großrisiken. Bei Fernabsatzverträgen greifen die Regeln des Fernabsatzgesetzes. Abweichend gilt bei Lebensversicherungsverträgen eine erweiterte Widerrufsfrist von 30 Tagen. Die jeweilige Frist beginnt erst mit dem Datum, zu dem der Versicherungsnehmer alle für den Versicherungsvertrag relevanten Unterlagen, wie Versicherungsschein, Verbraucherinformationen, Rechtsbelehrungen, sowie alle Informationen nach § 7 VVG (Information des Versicherungsnehmers) vom Versicherungsunternehmen erhalten hat.
Verbrauchervertrag
1. Begriff: Recht zur rückwirkenden Auflösung eines Verbrauchervertrags durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Verbrauchers (§ 355 BGB).
2. Form: Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen seit Vertragsschluss gegenüber dem Unternehmer zu erklären; die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung. Der Unternehmer muss den Verbraucher über dessen Widerruf in Textform belehren. Die Belehrung muss folgenden Inhalt aufweisen, damit die Frist für den Widerruf beginnt: a) Den Widerruf selbst, ferner auf welche Weise er in welcher Frist zu erklären ist, b) Namen und Anschriften desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, c) Fristbeginn.
3. Rechtsfolge: wie beim Rücktritt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon