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Arbeitslohn
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Arbeits-/Sozialrecht:
II. Lohnsteuerrecht:
1. Begriff: Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen und die der Lohnsteuer unterliegen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 8 I EStG), unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden; entscheidend ist einzig und allein, dass die nichtselbständige Arbeitstätigkeit Ursache für den Erhalt der jeweiligen Einnahme ist.
2. Bestandteile des Arbeitslohns (§§ 2 ff. LStDV, R 19.3 LStR 2008):
(1) Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge aus einem Dienstverhältnis;
(2) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge aus früherer Dienstleistung;
(3) Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen bzw. entgehenden Arbeitslohn gewährt werden;
(4) Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen;
(5) Zuwendungen, die aufgrund des bestehenden oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden (z.B. Zuschüsse im Krankheitsfall);
(6) bes. Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden (z.B. Entlohnungen für Überstunden, Sonntagsarbeit, soweit es sich dabei nicht um gesetzliche, tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge oder bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigende Zuschläge zum Grundlohn oder -gehalt handelt; § 3b EStG);
(7) Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden;
(8) Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses;
(9) Sachbezüge.
3. Kein Arbeitslohn (H 19.3 LStR 2008) in diesem Sinn oder durch bes. Vorschriften (meist § 3 EStG) von der Einkommensteuer befreit (und damit auch befreit vom Lohnsteuereinbehalt):
(1) Der Wert unentgeltlich überlassener typischer Berufskleidung;
(2) Fehlgeldentschädigungen der Arbeitnehmer im Kassen- oder Zähldienst bis zur Höhe von 16 Euro/Monat;
(3) Werkzeuggeld für die Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers;
(4) aus der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; Arbeitslosenhilfe;
(5) Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung aus Knappschaftsversicherung und Beamtenpensionsgesetzen (geändert ab Veranlagungszeitraum 2006);
(6) Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
(7) Geldrenten, Kapitalentschädigungen im Heilverfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug; (8) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Kassen;
(9) gesetzliche Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung;
(10) Wohngeld;
(11) bestimmte Stipendien;
(12) Aufwandsentschädigungen, Auslösungen; (13) Reisekosten, durchlaufende Gelder (soweit in den Bezügen unter
(1) und
(2) Verpflegungsmehraufwendungen enthalten sind, gelten Höchstbeträge); (14) Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG, seit 2002). - Aufgehoben sind frühere Steuerbefreiungen u.a. für Abfindungen und Übergangsgelder bei Entlassung aus dem Dienstverhältnis, so dass Abfindungen heutzutage in vollem Umfang steuerpflichtig sind. - 3. Steuersatz: Der Arbeitslohn ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nur eine Teilgröße im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Der letztendliche Steuersatz richtet sich nach der Gesamthöhe des zu versteuernden Einkommens; die beim monatlichen Lohnsteuereinbehalt zugrunde gelegten Zahlen sind im Grunde reine Prognosewerte, die auf der Annahme basieren, dass es außer dem bezogenen Lohn kein weiteres Einkommen gibt. So wie es dies auch vereinzelt bei anderen Einkunftsarten gibt, kann es jedoch auch im Fall "außerordentlicher Einkünfte" einen ermäßigten Steuersatz geben (§ 34 EStG). Bei Arbeitslohn betrifft dies vor allem Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wenn diese in geballter Form in einem einzelnen Jahr ausgezahlt werden, oder bestimmte Entschädigungen, z.B. denkbar für Abfindungen.
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