Akkreditivbestätigung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens auf der Grundlage eines Dokumentenakkreditivs durch eine Bank (bestätigende Bank) im Auftrag und unter dem Obligo der eröffnenden Bank (Akkreditivbank). Die Bestätigung begründet ein selbstständiges Leistungsversprechen zur Zahlung des Akkreditivbetrags nach erfolgter Dokumentenaufnahme, für den Fall, dass die Zahlstelle des Akkreditivs keine Zahlung mehr leisten kann.
Sonderformen: 1. Stille Bestätigung (auch Ankaufszusage genannt). Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank kann die avisierende Bank durch die „stille“ Bestätigung eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung eingehen. Im Gegensatz zum „bestätigten“ Akkreditiv liegt in diesem Fall kein Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank vor. Stille Bestätigungen sind Vereinbarungen die ausschließlich zwischen dem Begünstigten und der avisierenden Bank - ohne Wissen der eröffnenden Bank - getroffen werden.
2. Schutzzusage: Ist die avisierende Bank nicht die Hausbank des Exporteurs, kann es sein, dass er eine weitere Bank, i.d.R. seine Hausbank, einschaltet, die ihm dann die Bestätigung in Form einer Schutzzusage erteilt - wird meist erforderlich, wenn die avisierende Bank nicht dem Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank nachkommen will oder auch nicht bereit ist eine „stille“ Bestätigung abzugeben. Auch in diesem Fall geht diese Bank eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung ein und es liegt kein Auftrag zur Bestätigung vor. Hier wird ebenso eine Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und seiner Hausbank - ohne Wissen der eröffnenden oder avisierenden Bank - getroffen.