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Bauunternehmer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Bauunternehmer unterhält i.d.R. einen Gewerbebetrieb und ist daher nach § 1 II HGB Istkaufmann (Kaufmann). Der Bauunternehmer wird tätig aufgrund der mit Bauherren abgeschlossenen Bauverträge (Werkvertrag), die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten können; er kann die Sicherung seiner Bauforderungen vom Bauherrn verlangen. Ausführung von Bauaufträgen durch Bauunternehmer sind bis zur Bauabnahme schwebende Geschäfte.
Besteuerung:
(1) Umsatzsteuer: Die große Zahl der einzelnen Bauleistungen (Lieferung der Baumaterialien, Tätigkeit der Bauhandwerker) wird zu einer einheitlichen Werklieferung (Werklieferungsvertrag) zusammengefasst.
(2) Gewerbesteuer: Wird durch Bauausführungen oder Montagen eine Betriebsstätte begründet, was bei einer Dauer der Bauausführungen von mehr als sechs Monaten angenommen wird, so ist die betreffende Gemeinde hebeberechtigt für Gewerbesteuer nach dem Teil des Steuermessbetrages, der ihr aufgrund Zerlegungsbescheid zusteht (Zerlegung).
Internationales Steuerrecht: Besteht eine Baustelle oder Montage im Ausland, so ist nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Gewinn aus dieser Baustelle zu versteuern, wenn die Baustelle mehr als zwölf Monate besteht.
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