Zitierfähige Version
- Revision von Auflage vom 19.02.2018 - 16:49
- Revision von Auflage vom 19.10.2017 - 14:39
- Revision von Auflage vom 28.02.2013 - 15:00
- Revision von Auflage vom 23.11.2010 - 14:47
- Revision von Auflage vom 23.02.2010 - 15:38
- Revision von Auflage vom 22.09.2009 - 13:55
- Revision von Auflage vom 27.08.2009 - 09:09
- Revision von Auflage vom 26.06.2009 - 11:40
- Revision von Auflage vom 08.06.2009 - 10:50
Auflage
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Öffentliches Recht
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 II Nr. 4 VwVfG). Auflagen sind bes. häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis.
Erbrecht
eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z.B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 Euro zu mildtätigen Zwecken zu verwenden; §§ 1940, 2192–2196 BGB).
Industriebetriebslehre
Los.
Druckindustrie
Die Auslandsauflage wird in der jeweiligen Kategorie als „Davon-Ausweis“ genannt. In der betrieblichen Praxis werden darüber hinaus häufig weitere Auflagenbegriffe verwendet (z.B. Postauflage, Speditionsauflage oder WBZ-Auflage).
Umweltpolitik
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon