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Handelsgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb von Handelsgeschäften, wenn die Gesellschaft als solche im Handelsregister eingetragen wird (Handelsregistereintragung); in verschiedenen Unternehmungsformen:
    (1) Personengesellschaften (ausgenommen stille Gesellschaft, die nur Innengesellschaft ist);
    (2) Kapitalgesellschaften.

    Handelsgesellschaften sind streng zu trennen von den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die nach BGB zu behandeln sind (Partnerschaftsgesellschaft). Für Handelsgesellschaften gelten die für den Kaufmann bestehenden handelsrechtlichen Vorschriften (§ 6 HGB). Genossenschaften sind insoweit den Handelsgesellschaften gleichgestellt.

    Gegensatz: Einzelkaufmann.

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