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Einfuhrbeschränkung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einfuhrrestriktion, Importbeschränkung, Importrestriktion; Beschränkung
(1) der Einfuhr i.Allg.,
(2) der Einfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen,
(3) der Einfuhr aus bestimmten Drittländern. Beschränkungen innerhalb des EU-Binnenmarktes sind seit 1.1.1993 nicht mehr möglich. Nicht zur eigentlichen Einfuhrbeschränkung rechnen allg. Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanz.
(4) Beschränkungen unterliegen normalerweise den Genehmigungsvorbehalt (bei Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist die Einfuhr möglich). Zu unterscheiden sind Verbote, bei denen die Einfuhr immer untersagt bleibt; Verbot, Verbringungsverbot, Einfuhrverbot.
Vgl. auch tarifäre Handelshemmnisse, nicht tarifäre Handelshemmnisse, Importkontingentierung, Einfuhrverbot, Einfuhrzoll, Protektion, Binnenmarkt.
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