Redepflicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtung des Abschlussprüfers gemäß § 321 I 3 HGB. Er hat im Prüfungsbericht über bei Wahrnehmung seiner Aufgaben festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand einer geprüften Unternehmung gefährden, ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen.
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