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Sozialversicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
eines der wichtigsten Instrumente staatlicher Sozialpolitik.
Charakterisierung
Im Gegensatz zur Individualversicherung werden durch gesetzlich geregelte Einrichtungen weite Kreise der Bevölkerung gegen Schäden gesichert, die die Existenzgrundlage des Einzelnen und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen drohen, wie Krankheit, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und dadurch entstehender Verdienstausfall, sowie zum Ausgleich der durch Entbindung oder Tod entstehenden Kosten. Umfang, Leistungen und Verfahren der Sozialversicherung sind in den einzelnen Staaten verschieden geregelt.
Die dt. Sozialversicherung entstand aus der Idee der genossenschaftlichen Selbsthilfe, ist jedoch durch die Mitwirkung des Staates bei der Verwaltung und Aufbringung der Mittel (Versicherungszwang, gesetzlich geregelte Staffelung der Zwangsbeiträge, die sich in einigen Zweigen weniger nach den Leistungen der Versicherung als nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten richten) zu einem Teilgebiet staatlicher Sozialpolitik geworden.
Versicherungszweige
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Die Zurechnung der Arbeitslosenversicherung zur Sozialversicherung hängt von der Fragestellung ab; als Teilgebiet staatlicher Tätigkeit gehört sie zur Sozialversicherung bei der Erfassung der Güter- und Einkommensströme im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
Träger
ausschließlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Versicherungsträger), Leistungen und Beiträge bzw. die Art der Beitragsberechnung sind gesetzlich festgelegt. Träger der Krankenversicherung (Krankenkassen) haben die Möglichkeit innerhalb gewisser vom Gesetzgeber vorgezeichneter Grenzen selbst über die Leistungen zu entscheiden; bis 2008 galt dies auch für die Beitragssätze, seither nur noch für kassenspezifische Zusatzbeiträge.
Rechtssystematik
Als Teilgebiet des Sozialrechts unterscheidet sich die Sozialversicherung von der Versorgung (soziales Entschädigungsrecht) dadurch, dass i.d.R. Leistungen nur nach dem Versicherungsprinzip, also nach vorangegangener Beitragsentrichtung erbracht werden. Das Versicherungsprinzip wird jedoch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs in zahlreichen Einzelregelungen durchbrochen. Von der Sozialhilfe bzw. dem Arbeitslosengeld II unterscheidet sich die Sozialversicherung grundsätzlich dadurch, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die gesetzlich vorgesehenen Leistungen unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden.
Gerichtsbarkeit
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung werden vor den Sozialgerichten (Landessozialgerichte, Bundessozialgericht (BSG)) entschieden.
Vgl. auch Sozialgerichtsbarkeit, soziale Sicherung.
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