Subsidiarität der Einkunftsarten
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Grundsatz, dass ein steuerpflichtiger Vorgang, der unter zwei verschiedenen Einkunftsarten eingestuft werden könnte als „betrieblich” durchgesetzt wird.
Beispiel:
(1) Mieten, die ein Gewerbebetrieb aus der Vermietung eines leerstehenden Erweiterungsgeländes bezieht, erfüllen sowohl die Voraussetzungen für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” als auch - als Teil des Steuerbilanzgewinns - diejenigen für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb”; die Einstufung als Teil des gewerblichen Betriebs setzt sich durch (§ 21 III EStG).
(2) Zinserträge, die ein Gewerbebetrieb aus einem Bankguthaben bezieht, fallen sowohl unter „Einkünfte aus Kapitalvermögen” als unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb”; die Einkunftsart „Gewerbebetrieb” setzt sich durch (§ 20 III EStG).