Rückwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der von einem Rückgriffsberechtigten eines zu Protest gegangenen Wechsels auf einen seiner Vormänner (das sind alle Personen, an die der Wechsel durch Weitergabe jeweils indossiert wurde - Indossanten) gezogen wird. Dieser Rückwechsel muss auf Sicht lauten (Sichtwechsel) und am Wohnort dieses Vormanns zahlbar sein (Art. 52 I WG). Damit haftet dieser Vormann gegenüber dem Wechselgläubiger. Im Geschäftsverkehr der Kreditinstitute werden Retourwechsel (nicht eingelöste Wechsel) auch als Rückwechsel bezeichnet.
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