Zitierfähige Version
- Revision von Unmöglichkeit vom 19.02.2018 - 16:46
- Revision von Unmöglichkeit vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Unmöglichkeit vom 12.06.2013 - 17:01
- Revision von Unmöglichkeit vom 28.02.2013 - 15:11
- Revision von Unmöglichkeit vom 23.11.2009 - 16:39
- Revision von Unmöglichkeit vom 10.09.2009 - 14:29
- Revision von Unmöglichkeit vom 14.05.2008 - 10:35
Unmöglichkeit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Bezeichnung des Bürgerlichen Rechts für ein Ereignis, das den Schuldner hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Die durch den Schuldner einer Leistung herbeigeführte Unmöglichkeit ist ein Fall der Leistungsstörungen durch Nichtleistung. Es wird vermutet, dass der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat (§ 280 I 2 BGB).
2. Formen: a) Objektive Unmöglichkeit und Unvermögen. Nach der Schuldrechtsreform hat diese Unterscheidung keine praktische Bedeutung mehr. Ebenso ist es unerheblich, ob die Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss eintritt, da die Unmöglichkeit vor Vertragsschluss die Wirksamkeit eines Vertrags nicht beeinflusst (§ 311a I BGB).
b) Der Unmöglichkeit i.e.S. (§ 275 I BGB) sind folgende Fälle gleichgestellt:
(1) Praktische Unmöglichkeit: Die Leistung durch den Schuldner erfordert einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und nach Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 II BGB), z.B. Hebung einer Münzsammlung unter einem Hochhaus.
(2) Persönliche Leistungserschwerung: Der persönlich zu erbringenden Leistung des Schuldners steht ein unzumutbares Hindernis entgegen, welches das Leistungsinteresses des Gläubigers überwiegt (§ 275 III BGB), z.B. beim Tod eines nahen Angehörigen des Schuldners.
3. Rechtsfolgen: a) Der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 275 I BGB).
b) Bei Verschulden ist der Schuldner zu Schadenersatz statt der Leistung (§§ 283, 311a II BGB) oder c) nach der Wahl des Gläubigers zu Aufwendungsersatz (§§ 284, 311a II BGB) verpflichtet.
d) Herausgabe des Ersatzes oder Ersatzanspruchs für den geschuldeten Gegenstand, z.B. eine Forderung aus Rückgriff (§§ 285, 311a II BGB). Dieser Anspruch wird aber um den Betrag gemindert, für den der Gläubiger gleichzeitig Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
Sonderregeln für Gattungsschuld, gegenseitige Verträge.
Anders: Wirtschaftliche Unmöglichkeit (z.B. Geldentwertung durch Hyperinflation): Sie ist ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon