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Verzugszinsen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Die von einem im Schuldnerverzug befindlichen Schuldner für eine (an für sich unverzinsliche) Geldschuld zu entrichtenden Zinsen; Zins.
2. Höhe: a) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB).
b) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB).
c) Ein höherer Zinssatz folgt aus
(1) vertraglichen Vereinbarungen, z. B. Vertragsstrafe (§ 288 III BGB), aus Verzugsschaden (§ 288 IV BGB), z.B. weil der Gläubiger infolge des Verzugs Kreditzinsen zahlen musste oder Verlust von Anlagezinsen erlitt.
3. Den Verzugszinsen ähnlich sind die nach Klageerhebung ggf. von den Beklagten eines Zivilprozesses zu entrichtenden Prozesszinsen (§ 291 BGB).
4. Für Steuern: Säumniszuschläge (§ 240 AO).
5. Unionszollrecht: Nach Art. 114 I Unionszollkodex (UZK) fallen Verzugszinsen ab dem Tag an, an dem die Zahlungsfrist abläuft; bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Die nationalen Säumniszuschläge nach § 240 AO werden im Unionszollrecht damit überlagert. Für den Zeitraum der Aussetzung der Zahlungsfrist werden keine Verzugszinsen erhoben. Der Zinssatz für die Verzugszinsen orientiert sich am Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der jeweiligen Zentralbank (für Mitgliedstaaten mit dem Euro der Europäischen Zentralbank (EZB)) und liegt zwei Prozent darüber.
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